Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 14.07.1988 – 1 StR 152/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 152/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jean-Pierre GC U zus POEED, dort geboren am

GERD 1960,

wegen versuchten Mordes u.a.

WIV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu la, 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Ravensburg

vom 8. Dezember 1987

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt;

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ‘über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Neben der Verurteilung wegen versuchten Mordes kommt eine solche wegen gefährlicher Körperverletzung auch dann nicht in Betracht, wenn der Täter wie hier nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGHSt 21, 265). Der Schuldspruch war daher zu ändern. Auf die Höhe der Strafe ist die unzutreffende rechtliche Würdigung ersichtlich ohne Einfluß geblieben.

Bedenken begegnet ferner die Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe. Das Landgericht hat insoweit zwar rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn zunächst Strafe vollstreckt wird; es fehlt jedoch die nach der Neufassung der Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz jedenfalls bei einer längeren wie der hier verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren vier Monaten gebotene Erwägung, ob dem verfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug l). Der Hinweis der Strafkammer, sie gehe davon aus, das Strafvollstreckungsgericht werde zu gegebener Zeit die Reihenfolge. des: Vollzugs gemäß § 67 Abs. 3 StGB ändern, reicht: demgegenüber nicht ‚aus. Auch wenn die Regelung des § 67 Abs. 2 StGB vom Tatrichter eine Entscheidung verlangt, die selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen sein wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6), darf diese nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden.

Ansonsten hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Kuhn Maul Granderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schauenburg