Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 13.09.1988 – 1 StR 491/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 491/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz E EB aus ro, dort geboren am GE 1961,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
DT
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten hat - mit der Sachrüge - nur hinsichtlich des Vorwegvollzugs der Strafe Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Die - sachverständig beratene - Strafkammer ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn zunächst Strafe vollstreckt wird (§ 67 Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGH NJW 1988, 216/217). Es fehlt jedoch die nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) jedenfalls bei einer längeren (wie z.B. der hier verhängten) Strafe gebotene Erwägung, ob dem verfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann (vgl. BGHR StGB $S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1; BGH ebenda Vorwegvollzug, teilweiser 2; BGH, Beschl. vom 14. Juli 1988 - 1 StR 152/88; vgl. ferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400). Das angefochtene Urteil (UA S. 29) läßt nicht erkennen, daß und warum die Strafkammer den Vorwegvollzug
der gesamten Strafe für notwendig hält, um die
Therapiebereitschaft des Angeklagten zu fördern und damit das Gelingen einer Entziehungskur möglichst sicherzustellen. Nach § 67 Abs. 2 StGB darf diese Entscheidung nicht der Strafvollstreckungskammer überlassen werden, wenn auch richtig ist, daß sie selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen sein wird (vgl. BGHR StGB S§ 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6).
Maul Ulsamer Granderath
v. Gerlach Brüning