Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 22.09.1988 – 1 StR 532/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N Er

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 532/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen Jasvir S GE zus B- , geboren am EEE 1961 ir TEE, "SEE (Indien),

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 21. Juni 1988 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen gefährlicher Körper-

verletzung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Neben der Verurteilung wegen versuchten Mordes kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht; es besteht Gesetzeskonkurrenz (BGH bei Holtz MDR 1986, 622; BGH, Beschl. vom 14. Juli 1988 - 1 StR 152/88). Der Senat ändert den Schuldspruch. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer strafschärfend erwogen, der Angeklagte habe durch sein Tun "zwei Strafgesetze erfüllt", doch kommt nach dem Zusammenhang damit wesentlich die von der Schuld-

spruchänderung nicht berührte Überlegung zum Ausdruck, daß

das Stechen mit dem Messer zu einer erheblichen Verletzung des Tatopfers geführt hat; der Tatbestand des versuchten Mordes hätte eine solche Verletzung nicht erfordert.

Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Kuhn Foth

v. Gerlach Brüning