Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 12.07.1988 – 4 StR 273/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
f Abschrift #
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 273/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Norbert M | geboren am «EBHED 1954,
wegen Diebstahls
aus AGB, dort
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. März 1988
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch die fehlerhafte Einbeziehung der beiden
für die nach der Verurteilung vom 18. August 1986 begangenen Delikte nach § 21 StVG verhäng*en Strafen in die Gesamtstrafe (vgl. § 51 Abs. 1 StGB) ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
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