Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 28.06.1988 – 4 StR 67/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Roland Ss EEE» aus B@EEED., geboren am

1955 in BED,

wegen Vergewaltigung u.a.

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SL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 28. Oktober 1987

a) wie folgt ergänzt:

"Im übrigen wird der Ankgeklagte freigesprochen. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der

Staatskasse auferlegt.",

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur

Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

177,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine weitere dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegte Tat der Vergewaltigung von Gisela MD in der Zeit zwischen 1984 und 1986 hat sich nach den Darlegungen der Strafkammer nicht beweisen lassen (UA 11). Den insoweit notwendigen, vom Tatrichter versehentlich nicht ausgesprochenen Freispruch hat der Senat nachgeholt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Festsetzung der Strafe richtet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber nicht bestehenbleiben (S 349 Abs. 4 StPO).

Die Strafkammer hat unter anderem ausgeführt, im Fall Braune - in dem die Strafe dem § 178 Abs. 1 StGB entnommen worden ist - sei "kein Ausnahmesachverhalt gegeben, der die Tat als minderschwer gelten läßt". Diese Erwägung ist rechtlich bedenklich, weil ihr entnommen werden kann, daß der Tatrichter zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des $S 56 Abs. 2 StGB gestellt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1 m. Nachw.). Daß sol-

che Milderungsgründe den Taten des Angeklagten Ausnahmecharakter verleihen - und diese sämtlich als minderschwere

Fälle anzusehen sind -, wird nicht gefodert.

Davon abgesehen ist nicht auszuschließen, daß die

Strafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung (BGHR StGB

$S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 2) ihre Überzeugung, die verhängte Freiheitsstrafe müsse vollstreckt werden, auch auf Umstände gestützt hat, die nicht bewiesen sind. Es hat berücksichtigt, daß der Angeklagte "eine Vielzahl von Zeugen" "aufgeboten" habe, um die Tatopfer als Frauen von zweifelhaftem Ruf darzustellen (UA 18). Schon diese Erwägung ist bedenklich, weil der Tatrichter die Zeugen, deren Aussagen er in diesem Zusammenhang wertet, nicht genannt und insbesondere die Art der Belastungen der Tatopfer im einzelnen nicht wiedergegeben hat. Der Wiedergabe der Bekundungen der vom Angeklagten benannten Zeugen im Rahmen der Beweiswürdigung (UA 12, 13, 14) kann nicht ohne weiteres entnommen werden, daß die Behauptungen des Angeklagten sämtlich im hohen Maße ehrverletzend und aus der Luft gegriffen waren, wovon die Strafkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB ausgeht. Rechtlicher Prüfung hält aber insbesondere die weitere Erwägung des Landgerichts nicht stand, der Angeklagte habe von ihm abhängige Zeugen offensichtlich zu Falschaussagen verleiten wollen. Die Einfügung des Wortes "offensichtlich" läßt besorgen, daß das Landgericht sich da-

bei von Umständen hat leiten lassen, die bloße Vermutungen

darstellen.

&L

Die neu entscheidende Strafkammer wird deshalb die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu prüfen haben. Sie wird bei dieser Prüfung auch § 56 Abs. 3 StGB zu erwägen haben (vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 3 Verteidigung 1).

Salger Laufhütte Jähnke

Meyer-Goßner Brüning