Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 27.06.1988 – 3 StR 236/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 236/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hüseyin E s ED zus ODE, geboren am @. EEE 1960 in TEE / Tem
wegen Diebstahls u. a.
- 2 - Ze
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 27. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Dezember 1987
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt des Diebstahls in 8, des Diebstahls in 9 Fällen und statt des versuchten Diebstahls in 4, des versuchten Diebstahls in 3 Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
”L
Gründe B
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen sowie wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Bremerhaven vom 10. November 1986 (richtig: der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts, vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 10) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat zum Teil Erfolg,
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des vollendeten Diebstahls nicht in acht, sondern in neun Fällen und des versuchten Diebstahls nicht in vier, sondern in drei Fällen schuldig gemacht. Die Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Wertung und zur Strafzumessung lassen nicht erkennen, welchen vollendeten besonders schweren Fall des Diebstahls die Strafkammer irrtümlich als Versuch gewertet und deshalb mit der für alle Fälle des Versuchs verhängten Freiheitsstrafe von Jeweils vier Monaten geahndet hat. Auch wenn der Angeklagte dadurch im Ergebnis nicht beschwert sein mag, weil die Strafkammer für Jeden vollendeten besonders schweren Fall des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt hat, so müssen doch die Strafzumessungsgründe erkennen lassen, für welche Straftat welche Strafe verhängt worden ist. Das ist nicht der Fall.
Im übrigen legen die Feststellungen die Annahme nahe, daß die Vorschrift des § 55 StGB über die Gesamtstrafenbildung mit bereits, rechtskräftig verhängten Strafen nicht richtig angewendet worden ist. Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein (BGHSt 12, 1). Dem Senat ist eine Überprüfung nicht möglich, weil schon bei den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Essen vom 9. März 1984 und 2. Oktober 1984 nicht mitgeteilt wird, ob die Geldstrafen bezahlt worden sind oder das Landgericht von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO (Geldstrafe gesondert neben Freiheitsstrafe) Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist jedoch, daß der Senat nicht beurteilen kann, ob die durch rechtskräftige Urteile des Amtsgerichts Oberhausen vom 16. Dezenber 1986 und des Amtsgerichts Düren vom 18. Dezember 1986 verhängten Freiheitsstrafen von 2 Monaten und 2 Wochen sowie von 8 Monaten in die Gesamtstrafenbildung mit der durch das Amtsgericht Bremerhaven vom 10. November 1986 erkannten Freiheitsstrafe hätten einbezogen werden müssen. Denn die Strafkammer teilt die zugrunde liegenden Tatzeiten nicht mit.
IL
Der Senat hat auch die von den dargelegten Rechtsfehlern nicht unmittelbar betroffenen Einzelstrafen aufgehoben, um dem Landgericht insgesamt eine neue Strafzumessung zu ermöglichen.
Ruß Zschockelt Kutzer Detter Harms