Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 24.06.1988 – 2 StR 278/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 278/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rolf Gerhard B EB aus ME, veboren am EEE» @B> 1940 in O@EB/ Sachsen,
wegen Körperverletzung
-2- 83
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
ründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit seiner, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist
begründet.
der Schuldfähigkeit des Angeklagten sei von wesentlicher Bedeutung gewesen. Das genügt nicht. Die Urteilsgründe müssen ersehen lassen, daß sich das Gericht jener Strafrahmenermäßigungsmöglichkeit bewußt gewesen ist und warum es von ihr keinen Gebrauch gemacht hat. Andernfalls kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob das Urteil rechtsfehlerfrei ist. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.
Die vom Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts eingelegte sofortige Beschwerde ist gegen-
standslos, da diese Entscheidung infolge der Urteilsteilaufhebung ihren Bestand verloren hat. j
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller