Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 20.06.1988 – 3 StR 208/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
ER BESCHLUSS 20, 6.99
v ir ut in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Johannes ve d® LE aus Keil, geboren am &B. EEE 1942 in ve,
wegen nicht rechtzeitiger Aufstellung von Bilanzen u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1988 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom
7. Januar 1988 wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1 StGB "durch Nichtabführung an die AOK" in zwei Fällen wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen gem. §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG in zwei Fällen verurteilt ist.
In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt § 266 a StGB; sie wird erweitert durch die Vorschriften der
s§ 529, 1428 RVO, 225 AFG jeweils in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469).
Die Änderungen sind erforderiich, weil die zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind (§ 2 Abs. 1 StGB); § 266 a StGB ist hier nicht ein milderes Gesetz.
Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
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