Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.08.1988 – 1 StR 298/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 298/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Heinz Bernd H GERNE aus MED, geboren am EB 1943 in num,
wegen Betruges
wWIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts München I vom 3. Dezember 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StO).
Jedoch wird die Urteilsformel zu Nr. I wie folgt neu gefaßt: "Der Angeklagte wird wegen Betrugs zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt."
Das Landgericht hat gemäß $S§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen, aus der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 10. März 1987 und der hier verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Angeklagte ist auch nicht, wie die Formel des angefochtenen Urteils in mißverständlicher Weise ergeben würde, erneut zu Geldstrafe verurteilt worden. Das Erkenntnis des Amtsgericht München hat vielmehr seine Selbständigkeit in vollem Umfang behalten. Daher war für dessen Erwähnung hier kein Raum (BGH, Beschlüsse vom
2o
16.11.1984 - 2 StR 702/84, vom 27.2.1986 - 4 StR
66/86 - und vom 9.6.1988 - 4 StR 216/88). Die Urteilsformel ist entsprechend zu berichtigen. Daß sich das Landgericht der Einbeziehungs (Gesamtstrafen-) fähigkeit bewußt war, folgt aus den Urteilsgründen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Schauenburg Ulsamer Foth RiBGH Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann
daher nicht unterschreiben.
Schauenburg Brüning