Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 07.06.1988 – 1 StR 53/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 53/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Unternehmer Gerhard E EEE aus ME, zeboren am EEE 1941 in SEuuummmg/ TEmp,

wegen versuchten schweren Raubes

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g

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Oktober 1987 - auch soweit es den Mitangeklagten KÜM Detrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. April 1988 ausgeführt:

"Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuch-

ten schweren Raubes kann keinen Bestand haben.

Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme der Strafkammer, der gesondert verfolgte

Zeuge PÜEW habe mit Gewalt (im Sinne von § 249 StGB) die leere Geldbombe an sich gebracht. Nach

den Urteilsfeststellungen hatte sich dieser Zeuge dem Geldboten NEE von hinten genähert und ihm die Plastiktüte mit der Geldbombe entrissen

(VA S, 4).

Die Frage, ob in Fällen, in denen dem Opfer eine Sache mehr oder weniger überraschend aus der Hand gerissen wird, wegen Diebstahls oder wegen Raubes zu bestrafen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht immer einheitlich beurteilt worden. Jedenfalls liegt nach der Auffassung des erkennenden Senats das Merkmal der "Gewalt gegen eine Person" nur dann vor, wenn die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muß daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muß sie als körperlicher Zwang empfunden werden (BGH NStZ 1986, 218).

Die Strafkammer ist auf diese Abgrenzungsfrage nicht eingegangen; den getroffenen Feststellungen läßt sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß die von dem Zeugen PM angewandte Kraft ausreichend war, möglichen Widerstand des Zeusen N zu brechen und daß sie von ihm als körperlicher Zwang empfunden wurde. Ein Eingehen auf die dargestellte Frage war auch deshalb erforderlich, weil es nach den Urteilsfeststellungen auf der Hand liegt, daß der Zeuge NN, "der auf Geheiß der Polizei eine leere Geldbombe bei sich trug" (UA S. 4), von dieser über den beabsichtigten Überfall unterrichtet worden war und möglicherweise deshalb gegen die Wegnahme der Plastiktüte die sonst üblichen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen hatte. -

Gemäß § 357 StPO ist die Urteilsaufhebung auch auf den Mitangeklagten KM, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, weil dessen Verurteilung auf demselben Rechtsfehler beruht."

Dem tritt der Senat bei.

Schauenburg Ulsamer Maul

Foth Granderath