Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 26.05.1988 – 1 StR 663/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#7

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Heinz H EEE zus Co, seboren am GE 1929 ir DEE Kreis 7 N,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 26. Mai 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky,

Dr. von Gerlach

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär 8

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. April 1987

werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Heinz HER - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in acht Fällen und wegen versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt und diese auf den Strafausspruch beschränkt. Auch der Angeklagte hat gegen das Urteil, soweit er verurteilt worden ist, Revision eingelegt. Das auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ebenfalls erfolglos.

l. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht vergebens Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der

Strafzumessung geltend.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 m.w.N.). Das Urteil ist insoweit nicht

zu beanstanden.

Die Strafkammer hat die - nicht einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 45); die Gewichtung oblag ihrem tatrichterlichen Ermessen. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt die Mitteilung der Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; der Tatrichter ist nicht etwa verpflichtet, sämtliche Strafzumessungserwägungen anzuführen (BGH StV 1984, 15). Wenn daher die Strafkammer in den Fällen III 1 und III 3 dem von der Revision erwähnten Gefährdungsschaden keine bestimmende Bedeutung beimaß, bedurfte es auch

keiner ausdrücklichen Erwähnung in den Urteilsgründen.

2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbe-

gründet.

a) Das umfangreiche Revisionsvorbringen des Angeklagten enthält im wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung

des Tatrichters und die tatrichterlichen Feststellungen.

5. 77

Solche Angriffe sind im Revisionsverfahren unbeachtlich. Soweit es Vorwürfe mangelnder Sachaufklärung (S 244

Abs. 2 StPO) andeutet, genügt es nicht der für die Erhebung einer Verfahrensrüge vorgeschriebenen besonderen Form der Darlegung (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).

b) Auf die erhobene Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler hat sich nicht ergeben. Die vom Generalbundesanwalt zu Fall III 8 der Urteilsgründe (fortgesetzter Lieferanten-Betrug) geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht.

Es versteht sich allerdings in Fällen,in denen ein zZahlungsunfähiger Lieferanten über größere Zeiträume hinweg immer wieder zu weiteren Warenlieferungen bewogen hat, nicht stets von selbst, daß auch die späteren Lieferungen noch auf der für die erste Lieferung maßgeblich gewesenen Vorspiegelung der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungswilligkeit und dem hierdurch erregten Irrtum beruhen; insbesondere dann, wenn es nahe liegt, daß weitere Warenlieferungen trotz offener Rechnungen ausgeführt worden sind, bedarf es in der Regel näherer Feststellungen und Erörterungen, ob die Geschäftspartner Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangt und weshalb sie gleichwohl weiterhin Bestellungen angenommen und entsprechend geliefert haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 -, Beschlüsse vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 -, vom 25. Juni 1987 - 1 StR 259/87 - und vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88).

Insoweit bestehen hier jedoch im Fall III 8 der Urteilsgründe keine durchgreifenden Bedenken. Hier tragen die - wenn

auch knappen - Feststellungen noch den Schuldspruch wegen

Betruges. Bei den insgesamt 16 Einzelfällen dieser fortgesetzten Betrugstat handelt es sich in zehn Einzelfällen

um jeweils fortlaufende Bestellungen und Lieferungen von offenbar für den Betrieb der Hotels üblichen Waren in dem gewöhnlichen Verbrauch entsprechenden Mengen über Zeiträume von höchstens vier Monten. Insoweit sind die - weiteren Täuschungshandlungen noch hinreichend insbesondere durch die Feststellung belegt, daß der Angeklagte und die Mitangeklagte den guten Ruf des von ihnen eingesetzten - gutgläubigen - Geschäftsführers benutzten, eines Hoteliers, der, wie die Angeklagten wußten, bei den Lieferanten Ansehen und Kredit genoß (UA S. 23, 43, 44).

Schauenburg Ulsamer Foth Schimansky v. Gerlach