Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 25.06.1987 – 1 StR 259/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Jo
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 259/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Kurt R EB zus ME, geboren am u 1925 in CE,
wegen Betrugs u.a.
wIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 3. Februar 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Möglicherweise ist die Strafkammer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Nach ihren Feststellungen hat der Angeklagte spätestens ab dem 1. Januar 1982 damit gerechnet, daß er
nicht mehr alle offenen Forderungen der Lieferanten, Subunternehmer und sonstigen Gläubiger der Firma rEEEEE : Co KG werde begleichen können. Gleichwohl hat er unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit der Firma ROEEEEEB & Co KG in größerem Umfang Waren bei Lieferanten bestellt und Werkleistungen in Auftrag gegeben. Dabei hat er nach der Überzeugung der Strafkammer den möglichen Ausfall der Lieferanten und Werkunternehmer billigend in Kauf genommen. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Angeklagte mit Recht in den Fällen wegen Betrugs verurteilt worden, in denen nur eine einzige Bestellung erfolgt ist. Anders verhält es sich dagegen bei fortlaufenden Bestellungen hinsichtlich der Leistungen, die nach den ersten Lieferungen trotz offener Rechnungen erfolgt sind. Hier hätte es näherer Darlegungen bedurft, warum diese Firmen trotz offener
Rechnungen weiterhin geleistet haben.
Die pauschale Feststellung (UA S. 19, 47), die Geschäftspartner hätten auf die von dem Angeklagten vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit vertraut und deshalb weiterhin Waren geliefert und Werkleistungen erbracht, genügt unter den gegebenen Umständen nicht. Vielmehr hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die jeweiligen Firmen trotz mögliche Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit der Firma RER & Co KG weiterhin zur Leistung bereitfanden. wäre den Firmen die schlechte Vermögenslage der Firma RG 5: Co KG bekannt gewesen und hätten sie gleichwohl geleistet, wäre für einen durch Täuschung hervor-
gerufenen Irrtum ihrerseits und eine dadurch bedingte Vermögensgefährdung kein Raum (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 - und Beschluß vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 - mit weiteren Nachweisen). Da somit die Feststellungen zum Schuldumfang unzureichend sind, muß die Verurteilung des Angeklagten wegen Lieferantenbetrugs insgesamt aufgehoben werden."
Dem tritt der Senat bei. Er kann nicht ausschließen, daß die Höhe der übrigen Einzelstrafen und auch der Maßregelausspruch durch den Rechtsfehler beeinflußt sind. Deshalb hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufge-
hoben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Foth