Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 25.05.1988 – 5 StR 488/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 488/88 VA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Talib H rd geboren am 1956 in S (Pakistan),
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, zu 2) auf Antrag des Generälbundesanwalts einstimmig, am l. November 1988 beschlossen:
l. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur weiteren Revisionsbegründung in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Revision durch seinen Verteidiger rechtzeitig und zulässig mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet. Nachdem der Verteidiger durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit einer der Verfahrensrügen aufmerksam geworden ist, hat er insoweit Wiedereinsetzung zur nachträglichen Geltendmachung der bisher nicht vorgetragenen Umstände beantragt. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (vgl. Senat, Urt. vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79; BGH NSt2Z 1985, 181; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge ]). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß zu begründen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Mai 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPo als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki