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BGH Urteil vom 10.05.1988 – 1 StR 80/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_80/88

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Otto M ER zus TO, geboren am GE 1953 ir TG

wegen Vergewaltigung u.a.

67

2L 67

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wIV

67?

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 22, Mai 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung, Beischlaf mit Verwandten und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

l. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des § 247 StPO vor.

a) Die Strafkammer hat für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal mit der Begründung angeordnet, es sei zu befürchten, daß die Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sage, es bestehe im übrigen die Gefahr eines schwerwiegenden

Nachteils für ihre Gesundheit. Der entsprechende Beschluß verweist auf eine Bescheinigung des die Nebenklägerin behandelnden Psychiaters, der darin eine Angstneurose und Erschöpfungsdepressionen attestiert und die Auffassung vertritt, eine Vernehmung der Patientin in Gegenwart des Angeklagten sei "nicht möglich", da durch ihre leichte Erregbarkeit und die Neigung zu Panikzuständen "sowohl die Aussagefähigkeit als auch der Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt" werde. Diese Bescheinigung deckt beide Begründungsalternativen des Beschlusses nach § 247 StPO ab. Daß sie keine Angaben über die Ursachen des beschriebenen Zustandes enthält, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß die in $S 247 Satz 1 und 2 StPO genannten Folgen bei einer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nach der Überzeugung

des Gerichts drohten.

b) Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe in Abwesenheit des Angeklagten einen Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit "gefaßt und auch geführt", ist die Rüge unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des Ss 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

c) Schließlich ist der Angeklagte auch rechtzeitig nach S 247 Satz 4 StPO über das Ergebnis der in seiner Abwesenheit erfolgten Vernehmung der Nebeklägerin unterrichtet worden. Eine solche Unterrichtung war nicht etwa schon bei Unterbrechung der Sitzung vom 30. April 1987 zur Fortsetzung der Vernehmung am 4. Mai 1987 erforderlich. Der Angeklagte war in diesem Zeitpunkt nur vorübergehend zugelassen, um über den Fertsetzungstermin in Kenntnis gesetzt zu werden; der Ausschluß für die Dauer der Vernehmung wurde dadurch

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nicht berührt. "Wieder anwesend" im Sinne des S 247 Satz 4 StPO war er erst nach Beendigung des Vorgangs, für den die Kammer seine Entfernung aus dem Sitzungssaal angeordnet hatte.

2. Ohne Erfolg rügt die Revision auch die Verletzung des § 275 StPO. Die Rüge kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, die Datumsangabe in dem Stempel über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle sei unleserlich, denn ihm kommt keine absolute Beweiskraft zu (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 54; Engelhardt in KK, 2. Aufl. $S 275 Rdn. 74; Müller in KMR - Stand Dezember 1987 - $S 275 Rdn. 21). Die Rechtzeitigkeit der Urteilsabsetzung kann auch im Wege des Freibeweises festgestellt werden (vgl. BGHSt 29, 43, 47). Aus der dienstlichen Äußerung des Geschäftstellenbeamten vom 16. Dezember 1987 ergibt sich, daß das Urteil am 1. Juli 1987 - und damit rechtzeitig - auf der Geschäftsstelle eingegangen ist.

3. Die Rüge, der Ablehnungsamtrag gegen die Sachverständige Dr. P@BER-HEP sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist unbegründet, soweit die Ablehnung auf die Behauptung gestützt war, die Sachverständige habe die Nebenklägerin schon vor der endgültigen Exploration als glaubwürdig bezeichnet. Insoweit hat die Gesprächspartnerin der Sachverständigen, die zuständige Staatsanwältin, in der Hauptverhandlung erklärt, der von ihr über das Gespräch aufgenommene Vermerk, auf den diese Behauptung gestützt wird, sei eine verkürzte und damit unzutreffende Wiedergabe des tatsächlich

Erklärten. Soweit sich die Revision zur Begründung einer Be. fangenheit der Sachverständigen auf deren schriftliches Gutachten vom 17. November 1986 stützt, ist die Revisionsrüge unzulässig, weil der Inhalt dieses Gutachtens nicht mitgeteilt wird (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4. Die Revision kann die Aufklärungsrüge auch nicht mit Erfolg auf die Tatsache stützen, daß die Strafkammer die Nebenklägerin nicht nochmals als Zeugin gehört hat. Sie leitet eine derartige Pflicht aus folgendem Sachverhalt ab:

In ihrem Schlußvortrag hatte die Verteidigung hilfsweise für den Fall der Verurteilung des Angeklagten beantragt, ein kriminaltechnisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, daß die Nebenklägerin "die von ihr drei Monate nach der Tat gefundenen Schmuckstücke zum Tatzeitpunkt nicht getragen", sondern "diese nachträglich ... in die Nähe des Tatortes gelegt hat". Als Gutachter wurde

ein Sachverständiger vom Fre für werkstoffmechanik in TEE vorgeschlagen. Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil (UA S. 30) mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung könne so behandelt werden, als wäre

sie wahr.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu diesem Punkt in

den Urteilsgründen (UA S. 27) wörtlich ausgeführt:

"Daran ändert nichts, daß die Kammer davon ausgeht, die Geschädigte bzw. Familienmitglieder hätten die am 15.12.1986 sichergestellten Schmuckteile nachträglich an den ... Baggersee

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verbracht. Dieser überaus ernste Vorgang spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, da diese damit nachvollziehbar nicht etwas Unwahres dokumentieren, sondern lediglich Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit beseitigen wollte. Gerade dieser Fall zeigt nämlich nach Auffassung der Kammer, daß die Überprüfungssituation, in der sich eine psychisch angeschlagene Person bei Sexualstraftaten durch die polizeilichen Ermittlungen wie durch innerhalb der Verwandtschaft geäußerten Zweifel befindet, zu einer derartigen Kurzschlußhandlung drängen kann, denn kaum bei einer anderen Straftat ist ein Zeuge einer derartigen intensiven Überprüfung ausgesetzt. Diese manipulierte Beweissituation ist aber nicht isoliert zu sehen, sondern mit den übrigen für die Glaubwürdigkeit der Aussage der Geschädigten sprechenden Gründen. Nimmt man diese Verknüpfung vor, so verbleibt es nach Auffassung der Kammer dabei, daß die Aussage aus den dargestellten Gründen von der Geschädigten nicht erfunden werden konnte."

Die Art der Begründung läßt keinen Zweifel daran, daß die Strafkammer von der Verantwortlichkeit der Nebenklägerin für die Beweismanipulation ausgegangen ist und damit den Rahmen der Wahrunterstellung nicht überschritten hat. Der Vorwurf der Revision, das Urteil halte sich nicht an die als wahr unterstellte Beweisbehauptung, indem es die Mitwirkung von Familienmitgliedern als möglich ansehe, geht damit fehl. Im übrigen hätte durch die beantragte kriminaltechnische Untersuchung allenfalls bewiesen werden können, daß der Schmuck nachträglich an den Tatort gebracht worden ist. Die Urheberschaft der Nebenklägerin wäre danach offen geblieben; das Beweismittel war insoweit ungeeignet.

Der Senat vermag der Revision aber insbesondere nicht darin zu folgen, daß die Strafkammer in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht erneut in die Beweisaufnahme hätte eintreten

und die Nebenklägerin laden müssen, um ihr den Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung über den Verlust der Schmuck-

stücke vorzuhalten.

In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, eine Wahrunterstellung sei regelmäßig nicht zulässig, wenn der Angeklagte zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen Tatsachen unter Beweis stellt, die dieser bestreitet (vgl. die Nachweise in BGHR StPO S 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 1; ferner Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 94). Der Senat folgt insoweit der Auffassung des 3. Strafsenats (BGHR aa0), daß in solchen Fällen allenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht in Betracht kommen kann, sich durch Klärung der behaupteten Hilfstatsachen ein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu machen. Allerdings beanstandet die Revision im vorliegenden Fall nicht, daß Hilfstatsachen unaufgeklärt geblieben sind. Ihre Rüge, die Nebenklägerin sei zu Unrecht nicht nochmals geladen worden, geht jedoch ebenfalls dahin, daß sich die Strafkammer pflichtwidrig kein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin gemacht habe. Ob ein solcher Vorwurf mangelhafter Aufklärung berechtigt ist, läßt sich nur beurteilen, wenn man die als wahr unterstellte Beweisbehauptung wie eine erwiesene behandelt und sie mit dem Beweisergebnis im übrigen verknüpft. Ergibt die bewiesene Hilfstatsache, daß der Belastungszeuge zwar in einem Punkt die Unwahrheit gesagt hat, dies jedoch unter Berücksichtigung des. sonstigen Beweisergebnisses die Zuverlässigkeit seiner Bekundungen zum Tathergang und zur Täterschaft des Angeklagten nach der Überzeugung des Tatgerichts nicht in

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Frage stellt, so besteht keine Verpflichtung, den Belastungszeugen nochmals zu laden und ihm die unrichtige Bekundung vorzuhalten. Eine solche Sachlage mag nur ausnahnsweise vorkommen; auszuschließen ist sie jedoch - wie der vorliegende Fall zeigt - nicht;

Das Landgericht hat sich eingehend unter allen in Betracht kommenden Aspekten mit der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Nebenklägerin auseinandergesetzt. Es hat die Zeugin als "nicht unbedingt wahrheitsliebend" angesehen (UA S. 26) und deshalb seine Überzeugung von der Richtigkeit ihrer Darstellung nicht etwa auf ihre Wahrhaftigkeit oder einen guten persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung gestützt. Maßgebend war vielmehr die - von der auf Glaubwürdigkeitsgutachten Spezialisierten Sachverständigen geteilte - Gewißheit, daß die Nebenklägerin - ebenso wie die für eine Beeinflussung in Betracht kommenden Verwandten - angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten und ihrer be-

Verfehlungen bezichtigte, die in ihrer Volksgruppe Strengster Tabuisierung unterliegen, daß der Angeklagte nach Seiner eigenen Darstellung die Tatnacht mit der Nebenklägerin verbracht hat, daß sie sich seitdem nach der Schilderung

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ihrem Körper und an der Kleidung für die Richtigkeit ihrer Angaben sprechen. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Tatgericht mit der zitierten Begründung dem auch nach seiner Ansicht "überaus ernsten Vorgang" einer Beweismittelmanipulation durch die Nebenklägerin unter den gegebenen besonderen Umständen keine entscheidende Bedeutung für seine Überzeugungsbildung beigemessen und auf eine erneute Ladung der Nebenklägerin verzichtet hat.

5, Mit Recht hat die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt, durch den unter Beweis gestellt war, daß es sich bei der von der Nebenklägerin bei einer polizeilichen Vernehmung beschriebenen Person, die sich dem Tatort genähert haben soll, in Wahrheit um ihren Tanzpartner vom Vorabend gehandelt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Nebenklägerin über den von ihr genannten Mann nur sehr vage Angaben machen können. Die Verteidigung hat nichts vorgetragen, was die Einschätzung des Zeugen - um mehr handelt es sich nach dem Beweisamtrag nicht - unter diesen Umständen hätte objektivieren können. Das Tatgericht durfte deshalb die Beweisbehauptung als bedeutungslos ansehen. Auch die Aufklärungspflicht gebot die

Vernehmung des Zeugen nicht.

6. Unbegründet ist schließlich die Rüge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages auf Einholung eines "kriminaltechnischen Sachverständigengutach-

tens unter Durchführung eines Vergleichsversuches" gegen

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Ss 244 StPO verstoßen. Die Verteidigung wollte mit diesem Antrag unter Beweis stellen, daß die Nebenklägerin entgegen ihrer Darstellung nicht aus dem Fahrzeug gestoßen und dann vor diesem gelegen haben kann. Aus der Begründung des Antrags ergibt sich, daß nach Auffassung des Angeklagten die von der Nebenklägerin zur Tatzeit getragene Hose "zumindest verschmutzt" gewesen sein müßte.

Der abgelehnte Hilfsbeweisamtrag läßt - auch in seiner 3egründung - nicht klar erkennen, worauf sich das kriminal- -echnische Gutachten stützen sollte. Nach der Revisionsbejründung ist nicht davon auszugehen, daß eine Untersuchung ler genannten Hose auf Schmutzanhaftungen angestrebt wurde; jedenfalls wird darin nicht etwa beanstandet, daß das Landjericht eine solche kriminaltechnische Untersuchung der Hose - neun Monate nach der Tat - zu Unrecht unterlassen habe. )ie Revision rügt vielmehr, daß das Landgericht darauf ver- :ichtet hat, die Situation bei der Tat "gegebenenfalls unter fitwirkung der Zeugin" nachzustellen. Das Ziel des Antrags ird dabei dahin präzisiert, daß unter den konkreten Umstänlen, wie sie zur Tatzeit vorlagen, der von der Nebenklägerin reschilderte Tathergang Spuren vom Waldboden an der Hose ıinterlassen haben müßte, die offenbar auch mit bloßem Auge ırkennbar gewesen wären. So hat auch die Strafkammer den Anrag verstanden:

Die Hose war ausweislich der Urteilsfeststellungen UA S. 32) 12 Tage nach der Tat von der Polizei sichergetellt worden. Bei der "nur visuellen und nicht mikroskoischen Kontrolle" hatte man keine Spuren festgestellt und

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die Hose deshalb später zurückgegeben. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei ungeeignet, soweit es darum gehe, die Tatsituation nachzustellen, zum anderen verfüge sie über die erforderliche Sachkunde, um beurteilen zu können, daß von dem zur Tatzeit trockenen Waldboden nur lockere Schmutzantragungen an der Hose verblieben sein könnten, "die z.B. durch einfaches Abschlagen wieder entfernt" worden waren und bei bloßer Betrachtung nicht mehr auffielen. Das ist rechtlich nicht zu

beanstanden.

Soweit die Revision dagegen einwendet, der Zustand des Waldbodens zur Tatzeit habe nur durch ein meteorologisches Gutachten geklärt werden können, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch der abgelehnte Antrag offenbar davon ausging, die Witterungsverhältnisse zur Tatzeit seien durch die bisherige Beweisaufnahme hinreichend geklärt. Als Aufklärungsrüge ist diese Beanstandung unzulässig, da nicht dargelegt ist, daß sich der Strafkammer nach der konkreten Beweissituation die

Einholung eines solchen Gutachtens hätte aufdrängen müssen.

Mit dem weiteren Einwand, an der Hose hätten sich Urinspuren finden müssen, da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 11) "neben" die mit nacktem Oberkörper am Boden liegende Nebenklägerin trat und "über diese" urinierte, kann die Revision nicht gehört werden. Die Frage, ob

sich an der Hose Urinspuren hätten befinden müssen, war

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nicht Gegenstand des abgelehnten Antrages. Eine Verletzung des S 244 Abs. 3 oder 4 StPO scheidet damit von vornherein aus. Die Beantwortung dieser Frage bedurfte im übrigen keiner besonderen Sachkunde; die Einholung eines Sachverständigengutachtens war deshalb auch durch die Aufklärungspflicht nicht geboten. Daß die Kammer es pflichtwidrig unterlassen hätte, den genauen Hergang dieses Tatdetails durch Befragung der Nebenklägerin zu klären, hat die Revision nicht in einer den Anforderungen des $S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise vorgetragen. Aus der genannten Darstellung im Urteil läßt sich nichts für die Annahme herleiten, daß solche Urinspuren zu erwarten gewesen wären und sie wegen ihres Umfangs der Polizei bei bloßer Betrachtung hätten auffallen müssen. Der Senat vermag deshalb auch keinen versteckten Widerspruch in der Beweiswürdigung zu erblicken.

II. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Ulsamer Maul

Granderath Schimansky