Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 05.05.1988 – 1 StR 123/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Ludwig Siegfried H aus OEEEEN-FE, geboren am 1941 in SD.
wegen schwerer Brandstifung u.a.
wII
AG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Mai 1988 einstimmig beschlossen:
I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird
II.
gemäß § 154 a StPO im Fall II A der Gründe des Urteils des Landgerichts Offenburg vom
11. November 1987 die Verfolgung auf den
Vorwurf der schweren Brandstiftung (S 306 StGB) beschränkt. Damit entfällt die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
1. im Ausspruch über a) die Einzelstrafe im Fall II A der Urteilsgründe b) die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-3-
Gründe§
Nachdem durch die Beschränkung der Strafverfolgung im Fall II A die Bestrafung wegen Versicherungsbetrugs (S 265 StGB) entfallen ist, kann der Strafausspruch in diesem Fall nicht bestehen bleiben. Zwar stützt sich die Strafzumessung zum größten Teil auf Momente, die mit S 306 StGB zusammenhängen, doch betrifft das vom Landgericht straferschwerend herangezogene Ziel des Angeklagten, auch das Inventar völlig zu vernichten, wesentlich den vom Landgericht bejahten Betrugsplan zum Nachteil der Hausratversicherung. Zudem ist die Bedeutung von § 265 StGB auch neben dem mit der höheren Strafdrohung versehenen Tatbestand des § 306 StGB so groß, daß der Senat schon aus diesem Grund nicht ausschließen kann, die Annahme seines Vorliegens habe die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Deshalb müssen die Einzelstrafe in diesem Fall und die Gesamtstrafe neu bemessen werden. Die wegen falscher Versicherung an Eides Statt verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth Granderath