Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 04.05.1988 – 2 StR 676/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 676/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Khier zZ ge aus we , geboren am ED

1955 in S@D-5@ (Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

12. Juni 1987 im Straufausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafaus-

spruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer führt aus, sie habe den "möglichen Erregungszustand, in dem sich der Angeklagte befand", nicht noch einmal strafmildernd berücksichtigen können, "da dieser bereits zur Anwendung des § 213 StGB führte". Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Strafmilderungsgrund bei der Straf-

zumessung im engeren Sinn nicht deshalb außer Betracht blei-

ben, weil er bereits zu einer dem Angeklagten günstigen Strafrahmenverschiebung geführt hat (vgl. z.B. BGHR StGB § 50, Strafhöhenbemessung - doppelte Verwertung - 1 bis 4).

Der Sachmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da angesichts der sehr knappen Ausführungen der Strafkammer nicht ausgeschlossen werden kann, daß er die Bemessung der sich der Höchststrafe nähernden Freiheitsstrafe

wesentlich zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Im übrigen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. April 1988 zu II 2 a) und b) und auf BHGR StGB S 23 Abs. 2, Strafrahmenverschiebung - fehlerhafte Ablehnung - 1

verwiesen.

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer