Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 03.05.1988 – 4 StR 174/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 I/S
10, BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 174/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 1988 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO be-
schlossen:
]l. Auf die Revision des Angeklagten Mario Jg» wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1l. November 1987 - auch soweit es die Angeklagten Martin Lu und Ricardo weg» betrifft - im Urteilsausspruch wie folgt er-
gänzt:
Im übrigen werden die Angeklagten Mario IB,
Martin VD ] und Ricardo WB freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten der
Staatskasse zur Last. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 11. April 1988 wird Bezug
genommen. Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von zwei weiteren ihm in der Anklage als Fälle I Nr. 1 und 2 zur Last gelegten Vorwürfen (§ 349 Abs. 4 StPO):
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt, daß eine Beteiligung der Angeklagten Mario und Silvio DO 3 4 „) und des Angeklagten WB an den Vorgängen in der KB GEB - >: 25e nicht erwiesen sei (UA 23) und daß "die Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben" habe, "daß bei den Angeklagten die Voraussetzungen der §§ 316 a, 249, 223 a StGB vorliegen" (UA 25). Daher hätten die Angeklagten Mario > und Ricardo vn in den Fällen Il und 2 freigesprochen werden müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 260 StPO Rdn. 12). Diese Freisprüche hat der Senat - gemäß 5 357 StPO auch gegenüber dem Mitangeklagten Ricardo WB - nachgeholt. Gemäß S 357 StPO war der Freispruch auch auf den Angeklagten IP zu erstrecken, da dieser zwar wegen des Falles I 1 a, aber wegen des Falles I 2 ebenfalls nicht verurteilt worden ist. Hingegen war der Freispruch nicht auf den früheren Mitangeklagten Silvio > zu erstrecken, da dieser im Fall I 1 der Anklage wegen Sachbe-
schädigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
co
und im Fall I 2 wegen vorsätzlicher Körperverletzung
verurteilt worden ist. Salger Knoblich Goydke
Meyer-Goßner Brüning