Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 19.04.1988 – 1 StR 76/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 76/88
in der Strafsache
gegen
1. Bettina Isolde TE aus ru. sehoren an EEE 1953 ir. "OH.
2. Roland > aus AU <ort geboren am EEE 1957,
3. Arno M ER aus BEE, geboren am 00 EEE
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 19. April 1988 beschlossen:
l. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1987 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
Die Staatsanwaltschaft hat durch den Schriftsatz vom 3. Dezember 1987, durch den sie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1987 eingelegt hat, zugleich gegen die Entscheidung über die Kosten in diesem Urteil sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Januar 1988 nähere
Ausführungen gemacht.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es die Ange-
klagten TB und Pp betrifft. Da sie verurteilt worden sind, hat ihnen das Landgericht mit Recht die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.
WIV
Auch hinsichtlich des Angeklagten MM entspricht die Kostenentscheidung ersichtlich der Sach- und Rechtslage insoweit, als er im Umfang seiner Verurteilung die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat und, soweit er freigesprochen worden ist, die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der
Staatskasse auferlegt worden sind.
Unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkammer im Urteil keine Entscheidung über die Belastung des Angeklagten PM semäs S 469 Abs. 1 StPO mit den ausscheidbaren Verfahrenskosten und den dem Angeklagten ME hinsichtlich des mit Freispruch endenden Verfahrensteils entstandenen notwendigen Auslagen getroffen hat. Zwar ist der Angeklagte MM ] dem Strafverfahren in dem Umfang, in dem er freigesprochen worden ist, nur aufgrund der unwahren Angaben des Angeklagten PER ausgesetzt worden. Die Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten gemäß § 469 StPO auf den Anzeigenden ist aber keine Entscheidung im Sinne des § 464 StPO, die im Urteil zu treffen ist; sie geschieht vielmehr stets durch Beschluß, der auch noch in einem Nachverfahren nach der Hauptverhandlung ergehen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 464 Rdn. 13, S 469 Rdn. 11 m.w.N.; Schikora/Schimansky KK 2. Aufl. § 469 Rdn. 3).
Eine Sachentscheidung über die erstmals in der Revisionsbegündungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 1988 aufgeworfene Frage, ob das Landgericht in dem Urteil
vom 2. Dezember 1987 die Entschädigungspflicht der Staatskasse zugunsten des Angeklagten ME zutreffend festgestellt hat, könnte der Senat nur aufgrund einer gemäß S 8 Abs. 3 StrEG erhobenen sofortigen Beschwerde treffen. Eine derartige Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft jedoch nicht, jedenfalls nicht fristgerecht (§ 8 Abs. 3 StrEG i.Vv.m. $S 311 Abs. 2 StPO), eingelegt.
Richter am Bundesgerichtshof Kuhn ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert
Schauenburg Schauenburg Ulsamer
Maul v. Gerlach