Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 19.04.1988 – 1 StR 118/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SF
BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 118/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ferdinand w u =u: VE. dort geboren an EEE 1352,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
SF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
wIV
. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 1987
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungs-
betrug schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Der Schuldspruch wegen - in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung begangenen - (vollendeten) Versicherungsbetruges hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen war der einzige sicher in Brand geratene Gegenstand (UA S. 18) der Nadelfilzteppichbodenbelag, der im Bereich des Ofens auf einer Fläche von 1 bis 1,5 qm infolge der Brandlegung durch den Angeklagten verkohlt war (UA S. 9). Der Nachweis, daß es sich hierbei um einen wesentlichen Gebäudebestandteil handelte, war nicht zu erbringen; es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob und in welcher Weise und in welchen Bereichen der Teppichbodenbelag mit dem Untergrund fest verbunden gewesen war (UA S. 18). Bei dieser Beweislage hat das Landgericht zwar zutreffend nur versuchte schwere Brandstiftung, aber zu Unrecht vollendeten Versicherungsbetrug angenommen. Die Annahme der Strafkammer, der verkohlte Teppichbodenbelag sei von der Inventarversicherung erfaßt gewesen, um deren Inanspruchnahme es dem Angeklagten ging (UA S. 19), sei also als Inventar zu werten, ist nicht gerechtfertigt. Sie setzte den Nachweis voraus, daß der Teppichbodenbelag mit dem Untergrund nicht fest verbunden war. Da dieser Nachweis nicht zu erbringen war, mußte im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsbetruges zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes und schon deshalb nicht um Inventar handelte. Daher kann offen bleiben,
ob und unter welchen Voraussetzungen im übrigen ein Teppichbodenbelag Gegenstand einer Inventarversicherung sein kann.
Zwar sind zahlreiche sonstige aus Kunststoff bestehende Einrichtungsgegenstände infolge der starken Hitzeeinwirkung geschmolzen (UA S. 9); es ist aber keine dieser von der Inventarversicherung erfaßten Sachen selbst in Brand gesetzt worden, wie es § 265 StGB für den vollendeten Versicherungsbe-
trug voraussetzt (vgl. BGHSt 32, 137, 138; BGH Beschluß vom
13. Januar 1970 - 1 StR 530/69; RG JW 1933, 779 Nr. 12).
Nach alledem hat sich der Angeklagte nur des versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht. Die hiernach gebotene Schuldspruchänderung kann der Senat selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte, der mit seiner Revision selbst (auch) die Änderung des Schuldspruchs erstrebt, hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Die Strafe bedarf aufgrund des geänderten Schuldspruchs der erneuten Zumessung durch einen anderen Tatrichter.
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