Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 12.04.1988 – 5 StR 661/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Strafe des Räubers, der sein Opfer gefesselt und geknebelt und hierdurch leichtfertig dessen Tod verursacht hat, ist nicht deshalb zu mildern, weil er nach Vollendung des Raubes das Opfer in hilflosem Zustand zurückgelassen hat und nicht auszuschließen ist, daß er dabei einen Tötungs- vorsatz hatte.
Nachschlagewerk: ja Wi% Zeitschriften: ja BGHSt: ja BGHR: ja
StGB 1975 §§ 18 Abs. 2, 212 Abs. 1, 251
Die Strafe des Räubers, der sein Opfer gefesselt und geknebelt und hierdurch leichtfertig dessen Tod verursacht
hat, ist nicht deshalb zu mildern, weil er nach Vollendung des Raubes das Opfer in hilflosem Zustand zurückgelassen
hat und nicht auszuschließen ist, daß er dabei einen Tötungs-
vorsatz hatte.
BGH, Urt. vom 12. April 1988 - 5 StR 661/87 - SchwG Hamburg
5 StR_661/87
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Stefan S ER aus Heß. dort geboren am (EEEEEEEEEB 1963,
zur Zeit in Haft,
wegen Raubes mit Todesfolge
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LE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iD aus EEEEEEEN
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15. Juni 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Der Angeklagte und der jugendliche Mitbeschuldigte EIER GEB besuchten die 88jährige Frau SCHE, die den Angeklagten kannte, in ihrer Wohnung, fesselten und knebelten sie,
rissen die Telefonschnur aus der Wand, entwendeten Bar-
geld und Schmuck und verließen die Wohnung, ohne sich
um die hilflose Frau zu kümmern. Diese konnte die Fesseln nicht lösen und ist infolge der Knebelung erstickt.
Das Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen Raubes
mit Todesfolge zu elf Jahren Freiheitsstrafe. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Der Schuldspruch nach § 251 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat den Tod der 88jährigen Frau leichtfertig verursacht, weil er im Zusammenwirken mit Di sie fesselte und knebelte. Wenn er dabei geplant haben sollte, nach Verlassen der Wohnung anonym die Polizei anzurufen, würde dies Leichtfertigkeit nicht ausschließen, weil ein Rettungsversuch dann erst nach
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geraumer Zeit erfolgen, die Frau bis dahin aber längst
erstickt sein konnte.
Auch gegen die Annahme von Mittäterschaft ist nichts einzuwenden. Zwar hat DM in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Das Schwurgericht konnte sich aber trotzdem
eine Überzeugung von den persönlichen Eigenschaften des
Zeugen bilden, z. B. aus den Bekundungen des Polizeibeanten,
vor dem er ein Geständnis abgelegt hat, und aus den Angaben
des Sachverständigen Dr. NÜEEEB-
Das Schwurgericht hat die Strafe zu Recht dem Strafrahmen des § 251 StGB entnommen und nicht dem milderen Strafrahmen des § 212 Abs. l StGB. Der Tatrichter hält es allerdings für möglich, daß der Angeklagte den Tod der gefesselt
und geknebelt zurückgelassenen Frau billigend in Kauf nahm, als er die Wohnung verließ. Das führt entgegen der Ansicht der Revision aber nicht dazu, daß hier der für
den Totschlag vorgesehene mildere Strafrahmen anzuwenden ist. Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die durch BGHSt 26, 175 eingeleitete Rechtsprechung. Danach soll
- im Gegensatz zu der Rechtsprechung zu § 251 StGB ar (BGHSt 9, 135) - seit der Neufassung des § 251 StGB durch das EGStGB Raub mit Todesfolge nur noch bei leichtfertiger Verursachung des Todes erfüllt sein und daher nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt rechtlich zusammentreffen können. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bisher nicht angeschlossen. Gegen sie spricht:
Der Gesetzgeber hat in § 18 StGB allgemein entschieden, daß bei den erfolgsqualifizierten Delikten die besondere Folge sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig herbeigeführt werden kann ("wenigstens fahrlässig”). Wenn in Vorschriften des Besonderen Teils des StGB verlangt wird, daß der Täter Sie "leichtfertig"” verursacht haben müsse, so bedeutet
das keine Abkehr von diesem Grundsatz, sondern nur die Heraufsetzung der Strafbarkeitsschwelle von der einfachen
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zur "groben" Fahrlässigkeit. Die Gegenmeinung führt zu unerträglichen Wertungswidersprüchen, worauf u. a. Herdegen in LK StGB 10. Aufl. S 251 Rn. 14 hingewiesen hat. Indessen kommt es darauf nicht an. Hier ist nicht zweifelhaft,
ob der Angeklagte den Tod der Frau SEE vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt hat. Es steht vielmehr fest, daß er leichtfertig ihren Tod dadurch verursacht
hat, daß er gemeinsam mit DOEEEEEED sie zu Raubzwecken fesselte und knebelte. Damit hat er - auch nach der genannten Rechtsprechung - den Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht. Daran ändert auch nichts, daß er beim Verlassen der Wohnung entgegen seiner Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdenden Tun nichts zur Rettung des Opfers unternahm und dabei möglicherweise den Tod der
Frau billigend in Kauf nahm. Hierdurch wird seine Verantwortlichkeit für das vorangegangene Tun - Raub mit leichtfertiger Herbeiführung der Todesfolge - nicht berührt.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel