Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 12.04.1988 – 1 StR 62/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Bernhard Sch GB aus su, dort geboren am GE 1550,

wegen Diebstahls

WIII

7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt GW

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mm

als Verteidiger,

Justizangestellt cu

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

42

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Juni 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung von weiteren Vorwürfen - wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die auf zwei Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, die entgegen S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wesentliche Teile des tatrichterlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt, noch als zulässig angesehen werden kann. Jedenfalls ist sie unbegründet.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils stützen sich im wesentlichen auf die Darstellung des Zeugen HR. die dieser bei seinen Vernehmungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft sowie vor dem Ermittlungsrichter gegeben hatte. Die Strafkammer hatte den Zeugen in einer früheren Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in der vorliegenden Sache am 22. August 1986 vernommen (Bl. 1833 - 1841 d.A.). Diese Hauptverhandlung mußte ausgesetzt werden, nachdem die Verteidigung die Vernehmung mehrerer im Ausland lebender Zeugen beantragt hatte (Bl. 1891 £f. d.A.). Bei Beginn der erneuten Hauptverhandlung im Mai 1987 war der Zeuge | flüchtig. Nach ihm wurde, wie sich aus der Darstellung im Ablehnungsbeschluß und aus einem Fernschreiben der Polizei vom 13. Mai 1987 (Bl. 2641 d.A.) ergibt, u.a. auf Grund dreier Ausschreibungen zur Festnahme international gefahndet. Die bisherigen Fahndungsmaßnahmen hatten ergeben, daß er am 13. Mai 1987 in Spanien unter der Beschuldigung eines Autodiebstahls festgenommen, aber wieder freigelassen worden war. Die Strafkammer ließ sich ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 2729 f£. d.A.) mehrfach durch den zuständigen Kriminalbeamten über das Ergebnis der Fahndungsmaßnahmen unterrichten und setzte in der Hoffnung auf einen Erfolg dieser Maßnahmen Folgetermine für die Hauptverhandlung vorsorglich unter Ausnutzung der Frist nach s 229 Abs. 1 StPO an. Nachdem alle übrigen 36 Zeugen in dieser Sache vernommen waren und die Fahndung nach dem Zeugen HR weiterhin keine Ergebnisse erbracht hatte, hörte das Tatgericht den Kriminalbeamten und den Staatsanwalt, vor denen der zeuge Hu im Ermittlungsverfahren ausgesagt hatte, als Zeugen und verlas, ohne daß die Verteidigung dem auf ausdrückliches Befragen widersprach, die Niederschrift über die richterliche

Fr

Vernehmung des Zeugen H@EB. Nach der Verlesung stellte die Verteidigung den Antrag, den Zeugen HB zu der Behauptung zu vernehmen, er habe den Angeklagten "bei seiner Aussage vor dem Landgericht Fey, der Staatsanwaltschaft DEE und der Kriminalpolizei DEN der wahrheit zuwider belastet". Zugleich beantragte sie, das Verfahren bis zur Ergreifung des Zeugen auszusetzen.

Diese Anträge lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, der Zeuge sei unerreichbar, nach ihm werde seit Wochen ohne Ergebnis gefahndet, sein Aufenthalt sei unbekannt, es bestehe keine Aussicht, seiner in absehbarer Zeit habhaft zu werden.

Mit der Revision beanstandet die Verteidigung die Annahme des Tatgerichts, der Zeuge | sei unerreichbar gewesen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ein bei den Akten befindliches Fernschreiben der Kriminalpolizei Den | vom 12. Juni 1987, in dem mitgeteilt wird, der Zeuge halte sich "nach absolut zuverlässigen Hinweisen" in La MM auf, der genaue Aufenthaltsort sei "offenbar ein kleiner Bungalowpark namens Ci de CE." Als Quelle wird in dem Fernschreiben der Vater der Freundin des Zeugen HEN genannt, der diese Information "von einer in La ME ansässigen Person" erhalten habe. Die Revision vertritt die Auffassung, die Strafkammer hätte angesichts der entscheidenden Bedeutung des Zeugen HER für das Strafverfahren den genannten Vater der Freundin über den Aufenthaltsort des Zeugen HR befragen müssen und so dessen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen können.

-6 -

Es bedarf keiner Entscheidung, welche Maßnahmen die Strafkammer hätte ergreifen müssen, wenn ihr der in dem genannten Fernschreiben niedergelegte Sachverhalt vor Abschluß der Hauptverhandlung bekannt gewesen wäre. Das Fernschreiben ist erst 10 Tage nach der Urteilsverkündung abgefaßt und eingegangen. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Revision ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß dem Landgericht die Identität der Freundin des Zeugen sowie Name und Anschrift ihres Vaters bekannt waren und Grund zu der Annahme bestand, der Vater könne über Informationen zum Aufhaltsort des Zeugen verfügen.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Ablehnung des Beweisamtrages auch nicht etwa deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil die Begründung für die Unerreichbarkeit des Beweismittels unzureichend wäre. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, die Bemühungen der Polizei in dem Beschluß im einzelnen darzulegen. Eine derartige Verpflichtung läßt sich aus dem zitierten Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1986 (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2/Unerreichbarkeit 1) nicht herleiten. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für die Annahme der Unerreichbarkeit in dem ablehnenden Beschluß darzulegen seien. Das bedeutet, wie sich aus dem beigefügten Zitat (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 275) ergibt, daß das Gericht die Tatsachen anzuführen hat, aus denen es die Unerreichbarkeit herleitet. Inwieweit in diesem Zusammenhang eigene Bemühungen zu schildern sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine generelle Verpflichtung zur Darstellung polizeilicher Maßnahmen, wie sie die Bundesanwaltschaft

2

-17-

fordert, ist damit nicht verbunden; sie wäre in Fällen wie dem vorliegenden auch unerfüllbar.

Aus dem Ablehnungsbeschluß läßt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß die Strafkammer alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Anstrengungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht bestand, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden konnte (vgl. dazu BGH aaO m.w.N.). Der Zeuge war, wie die Strafkammer wußte, flüchtig, hielt sich in Spanien auf und war von drei Stellen zur Festnahme ausgeschrieben. Die internationale Fahndung lief. Über ihren Stand ließ sich die Kammer bis zum letzten Tag der Beweisaufnahme laufend durch den zuständigen Kriminalbeamten - der auch das Fernschreiben vom 12. Juni 1987 unterzeichnet hat - unterrichten. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Tatgericht Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, die nicht bereits für die Fahndung nach einem flüchtigen Straftäter nutzbar gemacht worden wären. Die Vernehmung des Zeugen durch das Tatgericht war für die Wahrheitsfindung auch nicht von so ausschlaggebender Bedeutung, daß außergewöhnliche Anstrengungen zu ihrer Ermöglichung hätten entfaltet werden müssen. Der Zeuge hatte bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor dem Ermittlungsrichter eine konstante Darstellung gegeben. Seine Aussagen ließen sich durch Vernehmung der Verhörspersonen und Verlesung der richterlichen Vernehmungsniederschrift in die Hauptverhandlung einführen. Das ist, ohne daß die Verteidigung dagegen Einwendungen erhoben hätte, geschehen. Mit

dem abgelehnten Beweisamtrag wird der Inhalt der so eingeführten Aussagen nicht in Zweifel gezogen. Aus ihm ergibt sich sogar, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung in der ersten - ausgesetzten - Hauptverhandlung in dieser Sache seine den Angeklagten im Sinne der Feststellungen belastende Darstellung nicht etwa widerrufen hat. Die Vernehmung des Zeugen sollte vielmehr den Beweis erbringen, daß seine bisherigen Bekundungen falsch waren.

Es liegt auf der Hand, daß bei dieser Sachlage die Bedeutung einer Vernehmung in der Hauptverhandlung erheblich geringer war als diejenige eines bisher nicht vernommenen unmittelbaren Tatzeugen, die bisher unbekannte Erkenntnisse vermitteln konnte. Die Kammer kannte den Inhalt der bisherigen Darstellung, sie hatte Gelegenheit, den Wahrheitsgehalt im einzelnen zu überprüfen, und hat das - wie die eingehende Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil zeigt - auch getan. Von der Verteidigung war nichts dafür vorgetragen, daß der Zeuge seine bisherige Aussage widerrufen würde. Ein etwaiger Widerruf wäre im übrigen unter Berücksichtigung des

sonstigen Beweisergebnisses frei zu würdigen gewesen.

Eine erneute Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur Ergreifung des Zeugen HE Kan unter diesen Umständen nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß völlig ungewiß war, ob der Zeuge in absehbarer Zeit für eine Vernehmung zur Verfügung stehen würde, mußte die Strafkammer auch das Gebot der reibungslosen und zügigen Durchführung der Hauptverhandlung berücksichtigen und gegen die Pflicht zur Wahr-

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/1-str-62-88#rd_13

heitsfindung abwägen (vgl. dazu BGHSt 32, 68, 73; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 244 Rdn. 262 sowie Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 79, jeweils m.w.N.). Die Hauptverhandlung war bereits einmal wegen Beweisbehauptungen des Angeklagten, die sich später nicht bestätigten, unterbrochen und danach neu begonnen worden. Der Angeklagte war im Zeitpunkt des Beweisamtrages nach über 15monatiger Untersuchungshaft geflohen und hielt sich verborgen. Es war nicht abzusehen, wann eine neue Hauptverhandlung gegen ihn begonnen werden konnte und ob dann der Zeuge HM zur Verfügung

stehen würde.

2. Die Rüge der Verletzung des § 246 StPO ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht war nicht gehalten, die Hauptverhandlung bis zur Aburteilung von Zeugen, die die Auskunft nach § 55 StPO verweigert hatten, auszusetzen.

II.

Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Tatsache, daß das Landgericht die Wirkungen der Strafe auf das zukünftige Leben des Angeklagten in den

- 10 -

Urteilsgründen nicht ausdrücklich angesprochen hat, läßt nicht befürchten, daß es sie nicht berücksichtigt hat. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO schreibt nur die Anführung der bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte vor.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Schimansky