Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 23.03.1988 – 3 StR 31/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3? BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR_31/88
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maurer Rainer Walter DB aus SB. sort geboren am EB 13:2,
wegen Geiselnahme u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1988 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIV
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
II.
das Landgericht Wuppertal vom 8. Oktober 1987
1. im Urteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Er-
pressung schuldig ist;
2. im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.
l. Soweit die Aufklärungsrügen auf die Notwendigkeit einer genaueren Befragung in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen zielen, sind sie unzulässig. Eine solche Rüge kann regelmäßig nicht darauf gestützt werden, ein Beweismittel sei nicht ausreichend ausgeschöpft worden; ein Ausnahmefall, in dem die unzulängliche Ausschöpfung eines Beweismittels dem Urteil entnommen werden kann, liegt nicht vor (zum Ganzen KK-Herdegen, 2. Aufl. § 244 Rdn. 39). Die Rüge, die Zeugen Harro SED und Rosemarie KB hätten vernommen werden müssen, scheitert schon daran, daß die Revision nicht angibt, was diese Zeugen hätten bekunden sollen; das Revisionsvorbringen ermangelt damit der Angabe einer bestimmten Beweistatsache (vgl. Herdegen aaO Rdn. 37).
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge läßt einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler nicht erkennen. Jedoch kam, da die Nötigung der Bankkundin ausschließlich der Erpressung diente, insoweit allein eine Verurteilung nach § 239a StGB in Betracht (BGHSt 25, 386, 388). Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit geändert.
3. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die vom Landgericht mitgeteilte Begründung der verhängten Strafe. Dies gilt nicht für die im Urteil zunächst wiedergegebenen Strafzumessungserwägungen, die zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten führen. Anschließend an die Bemerkung, daß eine geringere Strafe nicht habe verhängt werden können (UA S. 15), heißt es dann aber: "Denn es durfte nicht ganz außer Betracht bleiben, daß solche oder ähnliche Taten kein kalkulierbares Risiko für den Täter sein dürfen. Mißlingt die Tat bei einem in schlechter wirtschaftlicher Lage befindlichen Täter und er wird gefaßt, darf er nicht von vorneherein bei einem umfassenden Geständnis mit einer Strafaussetzung zur Bewährung rechnen können. ... Bei Straftaten mit solchem Unrechtsgehalt im Normalfall muß auch beim Vorliegen vieler Milderungsgründe weiterhin grundsätzlich mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe zu rechnen sein" (UA S. 15/16). Diese Ausführungen können dahin verstanden werden, die Strafkammer habe damit den Strafzweck der Abschreckung anderer dafür ausschlaggebend sein lassen, daß sie keine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hat. Das ist für sich genommen von Rechts wegen nicht ohne weiteres zu beanstanden. Denn innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe darf der Strafzweck der Abschreckung anderer jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 28, 318, 326; BGH NStZ 1986, 358, je mit weiteren Nachweisen). Die Strafkammer hat ihre Straffestsetzung aber damit begründet, daß ein Täter, bei dem bestimmte Voraussetzungen vorliegen, nicht von vorneherein damit solle rechnen dürfen, daß gegen ihn lediglich eine
Freiheitsstrafe verhängt werde, deren Vollstreckung gleichzeitig zur Bewährung ausgesetzt wird. Das jedenfalls begegnet rechtlichen Bedenken.
zwar erscheint im vorliegenden Fall nicht etwa die Gefahr begründet, die Strafkammer habe den ihr für die schuldangemessene Strafe gegebenen Spielraum überschritten (vgl. BGHSt 29, 319, 321/322). Fehlerhaft ist aber die von ihr vorgenommene Vermengung der für die Findung einer schuldangemessenen Strafe herangezogenen Gesichtspunkte mit den für Fragen der Strafaussetzung maßgeblichen (BGH aaO S. 321; BGHSt 32, 60, 65). Bei der Straffindung haben Erwägungen zur Strafaussetzung außer Betracht zu bleiben. Zwar können im Einzelfall dieselben Schuldgesichtspunkte sowohl für die Festsetzung der Strafe (§ 46 StGB) wie für die Beurteilung der Strafaussetzungsfrage (S 56 Abs. 2) von Bedeutung sein. Das ändert nichts daran, daß der Strafzumessungsvorgang und die Entscheidung über eine Strafausetzung getrennt voneinander stattzufinden haben. Rechtfertigen alle für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände eine Strafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, dann kann sowohl wegen Fehlens besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB wie auch zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung ausgeschlossen sein. Die vom Landgericht angestellte Erwägung kann unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung einer sonst gebotenen oder möglichen Strafaussetzung entgegenstehen. Für die Festsetzung der Strafhöhe darf sie nicht ausschlaggebend sein.
Hinzu kommt, daß die Erwägung, mit der die Strafkammer die Ausführungen zur Strafzumessung abschließt, "bei Straftaten mit solchem Unrechtsgehalt im Normalfall" müsse auch beim Vorliegen vieler Milderungsgründe grundsätzlich mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe zu rechnen sein, die Möglichkeit einschließt, die Strafkammer habe dabei den (statistischen oder normativen) Durchschnittsfall eines Verbrechens des § 239a StGB im Auge gehabt und daß sie dabei außer Betracht ließ, daß es sich vorliegend gerade nicht um einen solchen Normalfall handelt. Denn die Strafkammer selbst hat die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach Absatz 3 dieser Strafvorschrift angenommen und von der danach gegebenen Strafmilderungsmöglichkeit im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe auch Gebrauch gemacht. Schließlich bleibt, ohne daß es für die Entscheidung des Senats auf diese Erwägung ankommt, zu bemerken, daß es sich nicht nur wegen des "Rücktritts" des Angeklagten im Sinne des § 239a Abs. 3 StGB bei seiner Straftat nicht um einen Normalfall handelt, sondern daß sie sich auch dadurch von einem "Normaifali* unterscheidet, daß der Angeklagte ein Vorgehen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 dieser Strafvorschrift ursprünglich nicht eingeplant hatte. Den Entschluß, sich der in seiner unmittelbaren Nähe stehenden Kundin zu bemächtigen, faßte er vielmehr erst dann spontan (UA S. 14: "Spontantat") bei Ausführung der Tat, als diese sich anders, als von ihm vorgesehen, entwickelte. Auch der Umstand, daß er die Benutzung einer Waffe
lediglich vortäuschte, sein Vorgehen also von objektiv geringer Gefährlichkeit war, hebt seinen Fall vom "Normalfall" einer solchen Straftat ab.
Nach allem kann die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Einen Anlaß zur Aufhebung der - in einer neuen Verhandlung ergänzungsfähigen - Feststellungen, die dem Strafausspruch zugrundeliegen, sieht der Senat nicht (S$S 353 Abs. 2 StPO).
Ruß Krauth Kutzer Detter Harms