Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 16.03.1988 – 4 StR 96/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
re
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 96/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jochen Edmund F gummi aus PB, dort geboren an gun 1959, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1988 gemäß 8 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Oktober 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstelle der tateinheitlichen Entführung gegen den NWillen der Entführten der in Tateinheit began-
genen Freiheitsberaubung schuldig ist. (Liste der angewandten Strafvorschriften: SS 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 177 Abs. 1, 178 Abs. 1, 239 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 88 69 a, 69, 52 StGB) 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Entführung gegen den willen der Entführten und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-
nis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf einem Kaufhausparkplatz die Geschädigte mit vorgehaltenem Gasrevolver gezwungen, ihn mit ihrem Pkw zur nächsten Stadt zu fahren. Unterwegs entschloß er sich, nachdem er das Steuer des Wagens übernommen hatte, alleine weiter zu fahren und die Frau außerhalb geschlossener Ortschaft an abgelegener Stelle aussteigen zu lassen. Als er den NWagen zu diesem Zwecke anhielt, kam er auf die Idee, die jetzt entstandene Lage der eingeschüchterten Frau auszunutzen. Durch Drohung mit der von ihr als gefährlich eingestuften Waffe zwang er sie zum Geschlechtsverkehr und anschließend zu zusätzlichen sexuellen Handlungen. Den Wagen wollte er in der Stadt so abstellen, daß die Geschädigte ihn alsbald finden konnte.
Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten. Die Vorschrift des §§ 237 StGB verlangt objektiv, daß der Täter mit einem Fahrzeug eine Frau z.B. durch Drohung gegen ihren Willen in eine durch Ortsveränderung entstehende hilflose Lage verbringt, die dann zu außerehelichen sexuellen Handlungen ausgenutzt wird. Das Verbringen in diese hilflose Lage ist subjektives Merkmal des Entführungsbegriffes (BGHSt 29, 233, 238) und muß daher vom Tätervorsatz umfaßt sein (BGHSt 24, 90, 92). Dabei genügt es nicht, daß der Täter lediglich die die hilflose Lage begründenden Umstände kennt, ohne daß es ihm auf die Herbeiführung dieser Situation ankommt. Vielmehr liegt Entführung im Sinne des § 237 StGB nur vor, wenn der Täter bereits während der Ortsveränderung den Zweck verfolgt, die Frau in eine Lage zu bringen, die sie seinem ungehemmten Einfluß preisgibt (BGHSt 29, 233, 237). Diese Voraussetzungen einer
Entführung sind nicht gegeben, wenn die Fahrt - und damit die Ortsveränderung - zu Zwecken erzwungen wird, die mit der Person der Frau nichts zu tun haben; wenn also wie hier die durch den Ortswechsel entstandene hilflose Lage nur die Folge der Täterabsicht ist, den Wagen allein weiter fahren zu können. Der erst nach Abschluß der gemeinsamen Fahrt gefaßte Entschluß, die durch die Ortsveränderung entstandenen Möglichkeiten zu sexuellen Handlungen auszunutzen, macht das zuvor Geschehene nicht nachträglich
zur Entführung.
Die Feststellungen des Landgerichts erfüllen jedoch in objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen der Freiheitsberaubung nach 5 239 StGB. Diese steht zu den übrigen Delikten nicht im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern der Tateinheit, denn sie ging erheblich über das hinaus, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der schweren räuberischen Erpressung gehört (vgl. BGHSt 28, 18, 19; Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. 8 239 Rdn. 13).
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im übrigen richtet, läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Die Änderung im Schuldspruch berührt den Strafausspruch nicht. In den 88 237 und 239 StGB sind die gleichen Strafen angedroht (Freiheitsstrafe von einem Monat bis fünf Jahren oder Geldstrafe). Die Strafe war hier nach den 88 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Freiheitsstrafe von fünf
bis fünfzehn Jahren) zu bestimmen. Der Unrechtsgehalt der Tat und der Grad der persönlichen Schuld des Ange-
klagten sind gleichgeblieben.
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