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BGH Beschluss vom 24.02.1988 – 2 StR 57/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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hr

v-

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 57/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Adolfo C gi - GES ; in der Bundes-

republik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am

U] 1945 in FEB (Uruguay), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

wIV

II.

. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben

1. im Strafausspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

IF

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es verschiedene Gegenstände (Rauschgift, Waffe, Munition) eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch, dem Strafausspruch wegen Handeltreibens und der Einziehungsanordnung gilt. Dagegen kann der Strafausspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer hätte sich insoweit - anders als im Falle des Handeltreibens - mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht trotz Verwirklichung des Regelbeispiels der nicht geringen Menge ($S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) von der Bejahung eines besonders schweren Falles abzusehen sei; denn hier sprach eine Reihe von gewichtigen Strafmilderungsgründen zugunsten des Angeklagten, angesichts derer der Hinweis auf das Vorliegen des Regelbeispiels nicht ausreichte (BGH, Urteil vom 19. Juni 1987 - 2 StR 159/87, Beschluß vom 14. August 1987 - 2 StR 380/87; vgl. auch BGH NStZ 1987, 222; Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 625 m.w.N.). Der Angeklagte hatte die 38,9 g Kokain, von denen ihm nur 30 g zugerechnet werden, lediglich gefälligkeitshalber zu kurzfristiger Aufbewahrung übernommen; er war bloß deshalb

länger in deren Besitz geblieben, weil der Überbringer den Koffer, in dem sich das Rauschgift befand, entgegen seiner Zusage nicht abholte. Darüberhinaus hat der Angeklagte bei seiner - aus anderem Grunde erfolgten - Festnahme den bis dahin unbekannten Aufbewahrungsort des Kokains unverzüglich genannt. Diese Besonderheiten machten hier - insbesondere vor dem Hintergrund weiterer Strafmilderungsgründe (Geständnis, erhöhte Strafempfindlichkeit) - die Prüfung notwendig, ob eine Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die mit der Verwirklichung des Regelbeispiels indizierte Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigte. Daß diese Prüfung angestellt worden wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Die danach gebotene Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Besitzes von Betäubungsmitteln bedingt den Wegfall der Gesamtstrafe, die gleichfalls neu festgesetzt werden muß.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer