Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 14.08.1987 – 2 StR 380/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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433 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 380/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz Pr Ü ..: vn, geboren am EEE 1931 ir 1 mummmum,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
WIII
-2- AR
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen unter Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne von § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Begründung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles ist zu beanstanden. Im Urteil wird ausgeführt, ein solcher Fall sei bei Oralverkehr regelmäßig gegeben; in zwei Fällen habe die Enkeltochter des Angeklagten dessen Glied in den Mund nehmen
müssen; er habe dann jeweils beischlafartige Bewegungen vorgenommen, ferner in einem weiteren Fall das entblößte Geschlechtsteil des Mädchens abgeleckt. Das Landgericht ist bei der Wahl des Strafrahmens nicht auf die zahlreichen Milderungsgründe eingegangen, die es im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt hat: Der zur Tatzeit schon
54 Jahre alte Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hatte
- abgesehen von jenen Straftaten - stets ein ordentliches und arbeitsames Leben geführt. In keinem der festgestellten Fälle ist er gewaltsam gegen das Tatopfer vorgegangen. Dieses hat keine psychischen Dauerschäden davongetragen. Möglicherweise ist er vor seinem Tatentschluß durch das Kind "in gewisser Weise sexuellen Anreizen ausgesetzt" gewesen. Als erheblich für ihn sprechend hat die Strafkammer angesehen, daß er geständig war und dadurch dem Mädchen erspart hat, vor Gericht aussagen zu müssen. Auch bereut er sein Vorgehen. Das Landgericht hat keinen Zweifel daran, daß die von ihm zum Ausdruck gebrachte Einsicht echt ist. Diese
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Milderungsgründe hätten schon bei der Erörterung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, Beachtung finden müssen. Das ist unterblieben. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.
Herdegen Müller Meyer
Maier Niemöller