Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 18.02.1988 – 4 StR 34/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ag/2
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 34/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Luigi M m zu: Pe, seboren am GE 1967 in ng (Italien),
wegen schweren Raubes u.a.
-2- Lö
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Luigi “on wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29, Oktober 1987, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen versuchter Erpressung wegen versuchter Nötigung
verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Erpressung, wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, wegen schweren Raubes und wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Verurteilung wegen Diebstahls, Strafvereitelung und Hehlerei (zehn Monate Jugendstrafe mit Bewährung) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils hat nur hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Falles II, 1 der Urteilsgründe - zum Nachteil Egg. - einen Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat zu Unrecht in der Weigerung des Angeklagten, beim Verlassen der Diskothek "REED die Zeche zu bezahlen, und in der Bedrohung des Mitinhabers Eichhorn sowie der Äußerung "Vergiß es!" eine versuchte Erpressung gesehen. Der Angeklagte wäre nämlich durch ein erzwungenes ungehindertes Verlassen der Diskothek nicht (mehr) bereichert worden, seine Bereicherung war vielmehr bereits durch den vorangegangenen ver-. zehr von Getränken eingetreten. Die Forderung des Diskothekeninhabers auf Bezahlung der Getränke wurde durch die gegen ihn eingesetzten Nötigungsmittel nicht geschmälert oder in ihrer Durchsetzbarkeit beeinträchtigt, so daß durch die Nötigungshandlung des Angeklagten - auch wenn er nicht von der Polizei am Diskothekeneingang gestellt worden wäre und die Zeche bezahlt hätte - kein (weiterer) Vermögensnachteil bewirkt worden wäre (vgl. BGHSt 32, 88, 89). Der Angeklagte ist deshalb insoweit nur nach § 240 StGB zur Verantwortung zu ziehen; zu seinen Gunsten geht der Senat davon aus, daß die Nöti-
“ gung noch nicht vollendet war, als die Polizei erschien.
Der Senat hat die entsprechende Schuldspruchänderung selbst vorgenommen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen diesen - in der Verurteilung wegen SS 253, 22 StGB mit enthaltenen - Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs
keinen Einfluß, da auszuschließen ist, daß das Landgericht die Jugendstrafe, die es vor allem wegen der erheblichen, eine längere Betreuung erfordernden Erziehungsdefizite des Angeklagten verhängt hat (UA 45), anders bemessen hätte, wenn es bei dem Verhalten des Angeklagten in der Diskothek " «EEE von einer versuchten Nötigung aus-
gegangen wäre.
Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner