Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.02.1988 – 1 StR 619/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 619/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Mechaniker Johann S tm : geboren am u 1947 in FEEEEEB,
wegen Betrugs u.a.
us A,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 1988 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig
beschlossen:
1. Das Verfahren wird in den Fällen II 6 und 21 der Gründe des Urteils des Landgerichts München II vom 15. April 1987 insoweit vorläufig eingestellt, als dem Angeklagten in diesen Fällen Diebstanı oder Hehlerei zur Last gelegt wird.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte in den Fällen II 7 und 8 der Gründe nicht zweier, sondern nur einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig ist,
b) mit den Feststellungen aufgehoben
- in den Fällen 7 und 8 der Gründe hinsichtlich der Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug;
- im Falle II 14, soweit die Verhängung einer Einzelstrafe wegen des Vergehens der Urkundenfälschung unterblieben ist;
- im Falle II 19 der Gründe; - im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
1. Aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 36, 74) ergibt sich, daß das Landgericht das Verfahren in den Fällen II 6 und 21 der Urteilsgründe hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls oder der Hehlerei vorläufig einstellen wollte, dies dann aber versäumt hat. Der Senat holt dies auf Antrag der Bundesanwaltschaft nach. - Das Tatgericht hat weder beim Schuldspruch (vgl. UA S. 74) noch beim Strafausspruch (ua Ss. 79, 80) den Vorwurf des Diebstahls oder der Hehlerei zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, so daß wegen der Fälle II 6 und 21 weder Schuld- noch Strafausspruch zu ändern waren.
2. Zu den Fällen II 7, 8 und 19 der Urteilsgründe hat sich der Generalbundesanwalt wie folgt geäußert:
BG
- u.
"In den Fällen II 7 und 8 der Gründe hat der Angeklagte die beiden umfrisierten Autos nicht nacheinander, sondern zusammen an den Zeugen Sch verkauft (va Ss. 47/48). Er hat sich deshalb nur eines einheitlichen Betrugs schuldig gemacht. Dieser verbindet auch die Urkundenfälschungen zur Tateinheit. Der Schuldspruch muß deshalb entsprechend geändert und die wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängten zwei Einzelstrafen müssen aufgehoben werden. § 265 StPO steht dieser Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dagegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Bei der Fertigung der Urteilsreinschrift ist offenbar eine Seite des Manuskripts ausgelassen worden. Dadurch enthält das Urteil zum Fall II 19 der Gründe keine Feststellungen (vel. UA. 23/24). Der Fall ist zwar von der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung wiederholt angesprochen worden (UA S. 40, 49, 65, 69). Aus diesen Hinweisen läßt sich aber nicht ausreichend entnehmen, aufgrund welchen geschichtlichen Vorgangs der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Außerdem hat die Strafkammer vergessen, für die Urkundenfälschung im Falle II 14 der Gründe eine Einzelstrafe festzusetzen (UA S. 80). Das muß der neue Tatrichter nachholen. "
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Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die nachträgliche Verhängung einer Einzelstrafe im Falle II 14 wegen Urkundenfälschung verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. BGHSt 4, 345; 30, 93, 97).
Die aufgezeigten Mängel nötigen nicht nur zur Aufhebung der erwähnten Einzelstrafen, sondern auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe, Dagegen kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, daß die restlichen Einzelstrafen von diesen Mängeln berührt worden sind und sie deshalb milder ausgefallen wären.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul Kuhn Richter am BGH Dr. Ulsamer ist in Urlaub und Kann daher nicht
unterschreiben
Maul Granderath v. Gerlach