Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 04.02.1988 – 1 StR 643/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 643/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maurer Siegfried H EB aus MO, geboren

en u 1945 in U 7

wegen Diebstahls u.a.

5

EZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht zu unfassender Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, greift durch. Der Gewährsmann "Stefan" der Polizei war ein sehr sachnaher Zeuge: Er (nur) konnte aus eigenem Wissen bekunden, ob der Angeklagte ihm die gestohlenen Fahrzeuge zum Kauf anbot - was für die Verwieklung des Angeklagten in die Diebstähle sprach - oder ob (wie der Angeklagte behauptet) "Stefan" derjenige war, der über die Fahrzeuge verfügte und ihn (den Angeklagten) für eine Überführungsfahrt gewonnen hatte. Deshalb hätte die Strafkammer sich nicht mit der Entscheidung des Polizeipräsidenten begnügen dürfen, er verweigere die Aussagegenehmigung für den Kriminalbeamten Reiter im Hinblick auf die Preisgabe der wahren Personalien von "Stefan", sondern hätte - auch ohne

- 3.

Antrag des Verteidigers - von der Polizei als Behörde Auskunft über Namen und Anschrift des Gewährsmanns ve langen müssen (vgl. Pelchen in KK 2. Aufl. vor § 48 Ran. 62). Nur unter den Voraussetzungen des hier ent-Sprechend anzuwendenden § 96 StPO hätte das Ministerials oberste Dienstbehörde diese Auskunft verweigern d fen (vgl. BGHSt 30, 34; BGH MDR 1988, 157; BVerfcE 57 250, 282, 289).

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky