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BGH Beschluss vom 15.11.1988 – 1 StR 613/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 613/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Kaug Nadi DEE aus RE Jeboren am EEE 1955 in nu x (Gamnia),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln

wII

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-2- 05

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. November 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Zu Unrecht hat das Landgericht die von der Verteidigung als Zeuge benannte Gewährsperson als unerreichbar angesehen. Zwar hatte der Leiter des Polizeipräsidiums dem Zeugen Kriminalkommissar EM keine Aussagegenehmigung erteilt, soweit es um Angaben zu Person und Anschrift der Gewährsperson ging; für diese Entscheidung war der Leiter des Polizeipräsidiums zuständig (S 70 Abs. 3 Bayer. Beamtengesetz i.V.m. $S 3 Abs. 2 der VO über beamten- und richterrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 5. Oktober 1981 BayRS 2030-3-2-1-I). Indes war damit keine abschließende Entscheidung über die Offenlegung der erbetenen Daten getroffen. Das Landgericht hatte zu Recht den Leiter des Polizeipräsidiums gebeten, "Auskunft über Name und Anschrift

des Gewährsmannes zu geben". Über dieses Ersuchen hatte,

wenn die Auskunft verweigert werden sollte, entsprechend

§ 96 StPO die oberste Dienstbehörde zu entscheiden

(BGHSt 30, 34; BGH, Beschl. vom 4. Februar 1988

- 1 StR 643/87). Das ist nicht geschehen; das Landgericht hat sich zu Unrecht mit der Versagung der Aussagegenehmigung für Kriminalkommissar EWEEM zufrieden gegeben.

Es liegt auf der Hand, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruhen kann.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach