Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 19.01.1988 – 4 StR 708/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 708/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Robert Alfred E gu zus ı GERD EEE. sevoren am EB 1955 in HB: 2:
Zeit in Haft,
wegen versuchten schweren Raubes
-2- g
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Juli 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung der Frau KM a1s Zeugin wegen völliger Ungeeignetheit begegnet zwar rechtlichen Bedenken; jedoch ergibt sich aus den letzten Sätzen der Ablehnungsbegründung, daß die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache auch für bedeutungslos hielt. Da der Antrag mit dieser Begründung zurückgewiesen werden konnte - selbst wenn sich der Angeklagte zuvor in dem Lokal aufgehalten hätte, hätte er den Überfall gegen 19,50 Uhr durchführen können -, führt der Verfahrensmangel hier nicht zum Erfolg der Revision (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 1985 - 4 StR 589/85).
Rechtlich nicht bedenkenfrei ist es ferner, daß die Strafkammer zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten auch sein Aussageverhalten im Verfahren herangezogen hat. Auch dieser Fehler hat sich aber im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter gewesen, im wesentlichen aus an-
deren Umständen herleitet; sie ist nämlich "auf-
grund der angeführten Zeugenaussagen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt" (UA 11; vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 6).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner