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BGH Beschluss vom 14.11.1985 – 4 StR 589/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 589/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Fred Rudolf Sch ED zus CB, geboren am WM. GEB 1926 in vB (Ostpreußen), zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1985 einstimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Mai 1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. j

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der die Revision des Angeklagten verwerfende Beschluß des Landgerichts Münster vom 29. August 1985 ist damit gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Die vom Tatrichter in seinen Beschlüssen vom

8. Mai 1985 (Prot. Bd. V Bl. 476) und vom

15. Mai 1985 (Bd. V Bl. 481, 482 d.A.) dargelegten, zutreffend im Freibeweisverfahren (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 3 Stx 416/78 (S) ) ermittelten Umstände sowie die von ihm ersichtlich zustimmend am 15. Mai 1985 zu Protokoll genommene Erklärung des Sachverständigen (Bd. V Bl. 484), der Angeklagte könne der Verhandlung folgen, überzeugen den Senat davon, daß der Angeklagte während der Verhandlungen zur Sache am

8. und 15. Mai 1985 verhandlungsfähig gewesen ist. Auf die Behauptung des Verteidigers, der Angeklagte sei jedenfalls am Vormittag des

8. Mai 1985 verhandlungsunfähig gewesen, kommt

es nicht an, weil zu diesem Zeitpunkt ausschließlich über die Frage verhandelt worden ist, ob von der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen ist; die Hinweise, die der Vorsitzende zu Beginn dieses Termins gemacht hat (Bd. V Bl. 471 d.A.), hätten auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können. Darauf, daß der Staatsanwalt am Nachmittag des 8. Mai 1985 mit der Erklärung des Angeklagten, er könne der Verhandlung nicht folgen, noch zu einem kurz zuvor gestellten Beweisamtrag des Verteidigers vom 6. Mai 1985 (Bd. V Bl. 338) Stellung genommen hat - anschließend wurde die Hauptverhandlung unterbrochen (Bd. V Bl. 480 d.A.) -, kann das Urteil nicht beruhen, weil über den Beweisamtrag vom 6. Mai 1985, soweit er nicht durch Vernehmung der Zeuginnen KB und Dr. Ko@B erledigt war (Bd. V Bl. 481 £f), in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1985 nochmals verhandelt worden ist (Bd. V Bl. 483 d.A.).

Die Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrags vom 20. Mai 1985 in den Urteilsgründen (vA 49 £f) hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Es ist zwar fehlerhaft, daß das Landgericht ausgeführt hat, der Inhalt des Beweisamtrages könne zum Teil als wahr behandelt werden und sei im übrigen allein zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt. Dieser Verfahrensmangel führt hier jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Denn der Tatrichter hielt die unter Beweis gestellte

Tatsache, wie seinen abschließenden Ausführungen dazu (UA 51) zu entnehmen ist, auch

für bedeutungslos. Mit dieser Begründung konnte der Beweisamtrag zurückgewiesen werden. Die unter Beweis gestellte Behauptung betraf einen Punkt, aus dem sich nichts zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Angeklagten herleiten ließ. Sie enthielt eine Hilfstatsache, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ma in Frage stellen sollte. Da der Schluß von der behaupteten Tatsache auf unmittelbar erhebliche Unstände nicht zwingend war, hatte der Tatrichter über die Frage der Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (BGH GA 1964, 77, BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979

- 3 StR 229/79 (L) -; Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, insoweit in BGHSt 29, 288 nicht abgedruckt). Diese Entscheidung hat er unter Berücksichtigung der Hilfstatsache ohne Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze oder Denkgesetze nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Salger Hürxthal Knoblich

Laufhütte Goydke