Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 13.01.1988 – 3 StR 203/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 203/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus Dieter K EB , geboren an WB. WB 1962 in Lö@EEEEEED Kreis WED,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am

31. Mai 1983 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: ;

41. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Januar 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerhaft verneint hat.

Nach Auffassung der Strafkammer führen die vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen (4 vis 5 Flaschen 0,5 1 Bier und 4 bis 5 Flaschen Weinbrand 0,1 1) nicht dazu, eine infolge Alkoholgenusses erheblich verminderte

Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu bejahen oder nicht ausschließen zu können. Die Strafkammer begründet dies unter anderem mit Skrupeln des Angeklagten bei der Tatbegehung, seinem planmäßigen Vorgehen und der genauen Erinnerung an den Tatablauf. Die Würdigung der für und gegen eine erhebliche Minderung des Henmungsvermögens sprechenden Umstände ist unvollständig, weil der beträchtliche Alkoholgenuß vor der Tat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nahelegt und die Strafkammer sich daher mit der Wirkung des genossenen Alkohols auf den Geisteszustand des Angeklagten unter Beachtung der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse und der darauf beruhenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit eingehender als geschehen hätte auseinandersetzen müssen (vgl. BGHSt 34, 29).

Der Tatrichter muß nicht in allen Fällen, in denen Blutproben nicht entnommen worden sind, bei der Erörterung der §§ 20, 21 StGB angeben, von welchem höchstmöglichen Alkoholwert er ausgeht (BGH NJW 1986, 1555, 1557; BGHR § 21 StGB Blutalkoholkonzentration 9). Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung zu prüfen, ob die nicht widerlegten Angaben des Angeklagten eine solche Alkoholmenge ergeben, daß dem äußerlich geordneten und planmäßigen Tatverhalten des Angeklagten kein entscheidender Beweiswert für den Ausschluß einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit mehr zukommt. Allerdings braucht er die Einlassung des Angeklagten zum vorangegangenen Alkoholgenuß, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen (BGHSt 34, 29, 34).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-13/3-str-203-88#rd_6

Tut er dies jedoch - wie hier -, so mu3 er die sich daraus ergebende Alkoholisierung bei der Prüfung der Schuldfähigkeit mit berücksichtigen, da nach medizinisch gesicherter Erfahrung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei einem Blutalkoholwert von 2 %o aufwärts naheliegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 und 7), von 2,6 %o an in einem hohen Grade wahrscheinlich ist (BGHR aaO Blutalkoholkonzentration

6) und bei 3 %o in der Regel nicht ausgeschlossen werden kann (BGHSt aaO S. 31; BGH NStZ 1986, 114). Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter zugunsten des Angeklagten von Trinkmengen ausgeht, die einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit im Bereich von 3 %o ergeben, und - ohne dies in die Beweiswürdigung einzubeziehen - allein aufgrund des situationsgerechten, zielstrebigen Verhaltens des Angeklagten, seines auf andere Personen gemachten äußeren Eindrucks und seiner Erinnerung an die Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB ausschließt.

So liegt es hier. Der Senat kann den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nur überschlägig berechnen, da das Landgericht die hierfür notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht vollständig mitteilt. Die vom Angeklagten zwischen 17.00 und 23.00 h getrunkene Alkoholmenge kann einen Alkoholisierungsgrad im Bereich von 3 %o ergeben. Nach dem Tatgeschehen und der Beweiswürdigung ist es jedoch

ausgeschlossen, daß hierdurch die Schuldfähigkeit ganz aufgehoben worden war, so daß lediglich die Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu prüfen sind.

Ruß Krauth Gribbohnm

Kutzer Harms