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BGH Urteil vom 12.01.1988 – 1 StR 628/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_628/87 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Thomas Jürgen B WEB zus UWE, geboren am EEE 1962 ir CS ,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr.

Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Dr. Dr.

Ulsamer, Maul, Foth, Granderath

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

2.

Auf die Revision des Angeklagten Dig wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 19. August 1987, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Das genannte Urteil wird, soweit es den früheren Mitangeklagten Hi betriftt,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Bluhm wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;

1. Das Landgericht hat den Angeklagten BEER wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen räuberischer Erpressung ist allerdings nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision, die Beweiswürdigung trage die Feststellung vorsätzlichen Handelns insoweit nicht, weil sich daraus nicht ergebe, daß der Angeklagte von seiner ursprünglichen Behauptung, der Geschädigte habe ihm die verlangten 150 DM geschuldet, abgerückt sei, geht fehl. Zwar ist nach dem Urteil nicht der Angeklagte, sondern sein Tatgenosse, der frühere Mitangeklagte HOEEN, von dieser Behauptung im Lauf der Hauptverhandlung abgerückt (UA S. 15); insoweit handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Fassungsfehler des Urteils, wie auch bei der Würdigung der Aussage des Geschädigten deutlich wird (UA S. 19), wonach BEE von seiner früheren Einlassung abgerückt ist.

Unzutreffend ist auch die Beanstandung der Revision, das angefochtene Urteil äußere sich nicht dazu, ob sich der Angeklagte bewußt war, daß ihm ein Betrag von 150 DM nicht zustehe; nach den Feststellungen war ihm völlig klar, daß er jedenfalls einen Betrag in dieser Höhe nicht verlangen durfte (UA S. 11, 19).

b) Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, zwischen den Straftaten der räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung einerseits und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte andererseits bestehe Tatmehrheit. Eine mehrfache Verletzung von Strafgesetzen durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB ist in der Regel allerdings nur dann gegeben, wenn diese Handlung jeweils zur Tatbestandserfüllung beiträgt, also nicht nach der Vollendung eines der Straftatbestände vorgenommen wird. Jedoch ist anerkannt, daß eine nach der Vollendung der Tat liegende Handlung, die der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht des Täters dient und zugleich ein weiteres Strafgesetz verletzt, Ausführungshandlung beider Delikte ist und Tateinheit begründen kann (BGHSt 26, 24, 27). So lag es hier. Als die Polizeibeamten am Tatort eintrafen, hatte der Angeklagte zwar das erpreßte Geld schon erhalten und ersichtlich auch eingesteckt. Doch war die Auseinandersetzung der Täter mit dem Geschädigten noch nicht abgeschlossen; der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen gesicherten Gewahrsan an dem erpreßten Geld erlangt. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, daß seine Widerstandshandlung gegen die Polizeibeamten auch der Sicherung der Beute dienen sollte. Damit besteht zwischen der räuberischen Erpressung und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeante Tateinheit (vgl. BGH StV 1984, 374; BGH, Beschluß vom 24. November 1976 - 3 StR 431/76). Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldspruch ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen,

daß das Landgericht die ausgesprochene Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es das Konkurrenzver- ' hältnis richtig beurteilt hätte.

2. Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs auf den früheren Mitangeklagten Hi, der nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken mit der Folge, daß auch der gegen diesen Angeklagten verhängte Strafausspruch aufzuheben war.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath