Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 23.12.1987 – 4 StR 501/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 501 / 87 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Bernd Hermann C EB zus FEB. geboren am I 9 KrEE 3 mM,
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Juni 1987
a) im Schuldspruch geändert und dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen
schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststel-
lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätz-
licher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, in einem Fall
in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr fünf Monaten für deren Wiedererteilung festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat nur hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt von Wohnste bis nach Grauen (IV, 1 der Urteilsgründe) zu der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung - Fahrtabschnitt von Grauen bis zum Unfall (Fall IV, 3 der Urteilsgründe) - einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht von Tatmehrheit auszugehen sondern, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, von Tateinheit. Der Angeklagte hat nämlich, als er in Grauen anhielt, um auszutreten, und anschließend eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Fahrgast Frank CB Hatte, seine Fahrt zum Besuch einer Feier in Söhlingen nicht abgebrochen; er setzte sie vielmehr nach Beendigung der Tätlichkeiten, entsprechend seinem ursprünglichen Entschluß, fort. Es handelte sich deshalb lediglich um eine vorübergehende Fahrtunterbrechung, die zu keiner Beendigung der in Wohnste begonnenen Trunkenheitsfahrt geführt hat (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor 8 52 Rdn. 84). Der Senat hat den Schuldspruch
selbst dahin geändert, daß insoweit nur von einer Tat auszugehen ist, die sich allerdings gemäß § 315 c Abs. 3 Nr. 1i. Verb. m. 8 11 Abs. 2 StGB als vor sät z-
l ich e Gefährdung des Straßenverkehrs (vgl. UA 6, 21, 22) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung darstellt. § 265 StPO steht dieser Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen IV, 1 und 3 der Urteilsgründe, des Gesamtstrafenausspruchs sowie der Maßregelanordnung zur Folge Darüber hinaus kann auch der Strafausspruch im Fall IV, 5 keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat nämlich die Ablehnung der Milderung des Strafrahmens des § 142 StGB nach 88 21, 49 Abs 1 StGB lediglich mit einem - im Hinblick auf 8 46 Abs 3 StGB nicht bedenkenfreien - Hinweis auf die Gefährlichkeit einer Trunkenheitsfahrt begründet (UA 25, 24) und dabei nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte den Entschluß zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort erst an der Unfallstelle gefaßt hat und daß in diesem Zusammenhang der Schuldgehalt seiner Handlung nicht ohne weiteres in gleicher Weise zu beurteilen ist wie der seines Verhaltens bei Antritt der Fahrt (vgl. BGH StV 1985, 102; VRS 69, 436, 437).
Da nicht auszuschließen ist, daß die an sich fehlerfreien Einzelstrafaussprüche in den Fällen IV, 2 und 4 von der Bemessung der anderen Einzelstrafen mitbeeinflußt worden sind, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Er weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß beim Vorliegen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen bei der Gesamtstrafenbildung nach 8 53 Abs. 2
Satz 2 StGB die Möglichkeit besteht, auf Geldstrafen neben Freiheitsstrafe zu erkennen, und daß die Nichtanwendung dieser Vorschrift jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafenbildung nach 8 53 Abs. 2 Satz 1 StGB als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGHR StGB 8 53 II Einbeziehung, nachteilige 1 und 2).
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