Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 17.12.1987 – 1 StR 602/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
fo
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 602/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Robert BED aus rem, dort geboren am GE 195%,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
go
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
9. April 1987 im Schuldausspruch wie folgt abgeändert:
"Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsnmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig."
Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Be-
schwerdeführer.
Gründe§
Im Fall II 1, der nach altem Recht (§ 11 BtMG a.F.) beurteilt worden ist, hat das Landgericht Tateinheit zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem unerlaubten Handeltreiben angenommen. Es hat dabei übersehen, daß vor der Ausgestaltung der Einfuhr nicht geringer Mengenvon Betäubungsmitteln zu einem selbständigen Verbrechenstatbestand (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) die
Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens angesehen wurde (sog. Bewertungseinheit: BGHSt 30, 28). Der Schuldspruch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln mußte deshalb im Fall II 1 entfallen. An dem Schuldgehalt der Tat ändert das allerdings nichts. Die verhängte Einzelstrafe bleibt somit unberührt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründung und der Gegenerklärung vom 20. November 1987 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky