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# BGH, Beschluss vom 17.12.1987 – 1 StR 602/87

1. Strafsenat

fo

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 602/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Robert BED aus rem, dort geboren am GE 195%,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

go

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom

9. April 1987 im Schuldausspruch wie folgt abgeändert:

"Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsnmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig."

Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Be-

schwerdeführer.

## Gründe

Im Fall II 1, der nach altem Recht (§ 11 BtMG a.F.) beurteilt worden ist, hat das Landgericht Tateinheit zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem unerlaubten Handeltreiben angenommen. Es hat dabei übersehen, daß vor der Ausgestaltung der Einfuhr nicht geringer Mengenvon Betäubungsmitteln zu einem selbständigen Verbrechenstatbestand (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) die

Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens angesehen wurde (sog. Bewertungseinheit: BGHSt 30, 28). Der Schuldspruch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln mußte deshalb im Fall II 1 entfallen. An dem Schuldgehalt der Tat ändert das allerdings nichts. Die verhängte Einzelstrafe bleibt somit unberührt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründung und der Gegenerklärung vom 20. November 1987 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.12.1987 – 1 StR 602/87

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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