Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 10.12.1987 – 4 StR 617/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 617/87 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Thomas KB us JE - SGHEEEEEER. geboren am ER 1367 in CE:
2. Arnulf Jakob & GEMMEEB =u> “EMEEHHD. °°- boren am EEE 1955 in SED. zu: Zeit in
Haft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt WW Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt mp au: GUEEE
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. Juli 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der
Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit Störung eines öffentlichen Betriebes hat das Landgericht - Jugendkammer - den Angeklagten BEE zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und den Angeklagten KB zu einem Jahr Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; dem Angeklagten BB nat es außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Gene-.
ralbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten als "demonstrativen Protestakt gegen die Atomenergiepolitik" auf die Oberleitung eines Bahnkörpers der Deutschen Bundesbahn einen aus Flacheisen hergestellten Metallbügel geworfen, um dadurch einen Kurzschluß herbeizuführen, "womit ihrer Vorstellung nach die Fahrstromversorgung im betreffenden Abschnitt unterbrochen und damit ein Zug aufgehalten würde". Durch diesen Eingriff
wurde die Fahrgeschwindigkeit eines sich nähernden Zuges
jedoch nur vorübergehend verlangsamt. Aufgrund zentraler technischer Vorrichtungen setzte die Versorgungsspannung alsbald wieder ein; bei der Weiterfahrt prallte der Stromabnehmer des Triebfahrzeugs gegen den auf der Oberleitung liegenden Metallbügel, wodurch eine heftige Entladung ausgelöst wurde, das Triebfahrzeug und die Oberleitung beschädigt und der Lokomotivführer sowie
eine Begleitperson gefährdet wurden.
Das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Angeklagten hätten sich "keine Gedanken darüber gemacht bzw. nicht vorausgesehen, daß sich durch den Kurzschluß Gefahren oder sogar Schäden, wie sie aufgetreten sind, ausbilden könnten". Die technischen Vorrichtungen, durch welche bei einem Kurzschluß die Stromversorgung wieder hergestellt wird, seien ihnen "nicht geläufig" gewesen, sie hätten vielmehr "aus Unwissenheit ... angenommen, daß der Kurzschluß Stromausfall bewirkt, so daß der Zug ohne Antriebskraft sei und unbeschadet stehenbleiben müsse".
Die Angeklagten seien jedoch "imstande" gewesen, "bei eingehender Überlegung vorauszuerkennen, daß die Störung der Stromleitung die Gefahr weiterer Sachschäden
an Betriebseinrichtungen, dem Beförderungsmittel und dessen Gütern nach sich ziehen und sogar Gefahr für Leben. und Unversehrtheit von Personen zur Folge haben könnte" (UA 14, 17).
2. Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht die Angeklagten zu Recht wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr - bei fahrlässiger Verursachung der Gefahr - (§ 315 Abs. 1 i. Verb. m. Abs. 4
StGB) in Tateinheit mit Störung eines öffentlichen Betriebes (8 316 b Abs. 1Nr.ı StGB) verurteilt.
Den Feststellungen läßt sich allerdings nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, ob die Angeklagten - wie das Landgericht meint - vorsätzlich die Bahnanlage und das Triebfahrzeug beschädigt und damit vorsätzlich die Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht haben. Ihr Vorsatz erstreckte sich gerade nicht darauf, einen Schaden herbeizuführen, sie wollten vielmehr nur einen Kurzschluß verursachen und dadurch einen Zug zum Stehen bringen, an "einen Unfall oder Zerstörungen" haben sie nicht gedacht (UA 16). Zwar könnte allein durch den Metallbügel, der - wie von den Angeklagten beabsichtigt - auf der Oberleitung liegengeblieben ist, diese in ihrer Substanz verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nachhaltig gemindert worden sein, wie es das Tatbestandsmerkmal des Beschädigens erfordert (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 303 StGB Rdn. 8 ff m. wm. Nachw.; BGH NStZ 1982, 508/509). Das Landgericht hat hierzu keine näheren Feststellungen getroffen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Angeklagten haben jedenfalls - ihrem Vorsatz entsprechend - ein Hindernis bereitet und damit vorsätzlich die Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 Nr. 2 St6EB erfüllt. Als Hindernisbereiten ist nämlich jeder Vorgang anzusehen, der geeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGHSt 21, 173 m. w. Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Cramer in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 315 StGB Rdn. 11). Daß der auf der Oberleitung liegende Metallbügel eine solche Beeinträchtigung des regelmäßigen Betriebes der Bahn zur Folge hatte und eine Gefahr verursachte, sogar zu einem Schaden führen konnte, wie er eingetreten ist, kann nicht zweifelhaft sein.
2. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch gehen fehl.
a) Die Revision meint, das Landgericht habe lediglich "einen Schädigungsvorsatz geprüft", sei dem Vorliegen eines Gefährdungsvorsatzes, der für die Vorsatztat nach § 315 Abs. 1 StGB ausreiche, dagegen "nicht nachgegangen". Das ist unzutreffend. Das Landgericht ist aufgrund einer Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, zu der Feststellung gelangt, daß sich die Angeklagten "keine Gedanken darüber gemacht bzw. nicht vorausgesehen" haben, durch den Kurzschluß könnten sich "Gefahren oder sogar Schäden, wie sie aufgetreten sind, ausbilden" (UA 14) Es hat sonach die Möglichkeit, daß die Vorstellung der Angeklagten auch die Herbeiführung einer konkreten Gefahr umfaßt, sie also mit - direktem oder bedingtem - Gefährdungsvorsatz gehandelt haben könnten, durchaus gesehen, diese Möglichkeit aber verneint. Daß es die Herbeiführung eines Kurzschlusses nicht als Hindernisbereiten im Sinne des 8 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern den gesamten Vorgang als Beschädigung der Bahnanlage und des Antriebsfahrzeugs nach § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB ge-
: wertet hat, ist dabei unerheblich.
b) Zu Unrecht ist die Revision ferner der Auffas-. sung, daß eine Verurteilung der Angeklagten nach dem Verbrechenstatbestand des 8 315 Abs. 3 StGB in Betracht kom-° men konnte. Daß die Angeklagten nicht in der Absicht gehandelt haben, einen Unglücksfall herbeizuführen (8 315 Abs 3 Nr. 1 StGB), ergibt sich unmittelbar aus den - vorstehend erörterten - Feststellungen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ihre Absicht dahin ging, eine
andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (8 315
Abs. 3 Nr. 2 StGB). Dabei kann offenbleiben, ob die Revision aus der Einlassung, sie hätten als Folge ihres Handelns "eine Unterbrechung des Zugbetriebes" für "ca. 1 1/2 Stunden" erwartet (UA 17), zu Recht den Schluß zieht, daß die Angeklagten "den gesamten Zugverkehr in Richtung München auf geraume Zeit blockieren wollten". Dies wäre jedenfalls nicht als "andere Straftat" sondern als Teil der vorliegenden Tat, nämlich als notwendige
Folge des Hindernisbereitens zu bewerten.
3. Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat - auch soweit die Revision zu Gunsten der Angeklagten wirkt - keinen Rechtsfehler ergeben. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es dem Angeklagten a) Strafaussetzung zur Bewährung versagt, stehen allerdings nicht im Einklang mit § 56 Abs. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift kommt es für die Entscheidung über eine Strafaussetzung nicht darauf an, ob "Milderungsgründe von Ausnahmecharakter" oder eine "individuell bedingte Konfliktlage des Angeklagten" (UA 25) vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ 1986, 27 m. w. Nachw.). Angesichts der Besonder-
heiten des vorliegenden Falles gebietet aber die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe (8 56 Abs. 3 StGB).
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner