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BGH Beschluss vom 01.12.1987 – 4 StR 577/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 577/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans llrich KOEEEEB aus LU, geboren am EEE 1966 in EEE, zur Zeit in Haft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und

u StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Ka wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. April 1987, soweit es ihn

betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Kb wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Herford vom 7. November 1985 zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und "die Maßregel" "aufrechterhalten". Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Rechtsfolgenausspruch kann Jedoch keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat in ihre Entscheidung das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 7. November 1985 nach § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, durch das der Angeklagte - unter Einbeziehung von zwei weiteren früheren Urteilen - zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten sowie zur Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden war. Im Gegensatz zu den früheren Urteilen hat die Jugendkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB (wegen einer geistigen Erkrankung oder wegen Geistesschwäche) verneint und hat "unter Einbeziehung der 3 Jahre und 6 Monate Jugendstrafe aus der Vorverurteilung eine Jugendstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten festgesetzt" (UA 33). Zur Frage der Unterbringung hat sie ausgeführt: "Über eine eventuelle Aufhebung der in dem einbezogenen Urteil angeordneten Maßregel hatte die Kammer nicht zu entscheiden und hat sie daher aufrechterhalten" (UA 34).

Dieses Vorgehen der Jugendkammer war fehlerhaft. Sie hat verkannt, daß mit der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Herford die in dieser Entscheidung verhängten Rechtsfolgen entfielen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen (Brunner, JCGG 8. Aufl. § 31 Rdn. 17). Da dies auch für die in dem einbezogenen Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-

-UL-

haus gilt, hätte die Jugendkammer die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßregel erneut prüfen und sie gegebenenfalls neu festsetzen müssen (vgl. Eisenberg, JGG 2. Aufl. § 31 Rdn. 45). Für eine "Aufrechterhaltung" der Maßregel ohne eigene Sachprüfung war daher kein Raum.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann daher keinen Bestand haben; er bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung. Dabei wird auch zu beachten sein, daß bei der Bestimmung der neuen - einheitlichen - Jugendstrafe die vorliegende Tat und die in den einbezogenen früheren Urteilen festgestellten Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind und daß es fehlerhaft wäre, die früher erkannte Einheitsstrafe lediglich rechnerisch. zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1982 - 3 StR 190/82 - bei Böhm NStZ 1983, 448, 4149, Brunner JGG, 8. Aufl. § 31 Rdn. 11, 12).

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