Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 01.12.1987 – 4 StR 482/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 482/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Jörg Josef FE u geboren am in ,
2. Manfred Michael O WER aus Nun, geboren am EEE 1966 in SEE, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat hach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Juni 1987 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Die Maßregelanordnungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten OB wegen versuchten schweren Raubes, wegen Diebstahls in 31 Fällen und versuchten Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten und den Angeklagten Fb wegen versuchten schweren Raubes, wegen Diebstahls in 21 Fällen und versuchten Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Es hat beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Sperr-
fristen für deren Wiedererteilung von je zwei Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde; der Angeklagte OB hat darüber hinaus eine Verfahrensrüge erhoben. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
Soweit sie sich auch gegen den Schuldspruch richten, sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Strafaussprüche können jedoch keinen Bestand haben.
Hinsichtlich des Angeklagten OB greift insoweit seine Rüge der Verletzung des § 38 Abs. 3 JCGG durch. Die Jugendkammer hat es, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Jugendkammer bestätigt, entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG versäumt, dem Vertreter der für den Angeklagten O@B zuständigen Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Daß sich der für den Mitangeklagten FW zuständige Vertreter eines anderen Kreisjugendamtes aufgrund des Ergebnisses der. Hauptverhandlung auch kurz zu dem Angeklagten OB geäußert hat, vermag die Verletzung der gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 3 JCG zwingenden Vorschrift (vgl.
BGH NStZ 1982, 257 m. w. Nachw.) - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht auszugleichen. Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe zur Hauptverhandlung - hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt (BGHSt 27, 250, 251) Gesichtspunkte beizutragen und auf Umstände aufmerksam
zu machen, die ohne die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung möglicherweise gar nicht zur Sprache gekommen wären. Da nicht auszuschließen ist, daß bei einer Beteiligung der zuständigen Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht und auch bei der Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten hätten auswirken können, war der Strafausspruch gegen den Angeklagten OWB aufzuheben. Die Maßregelanordnung ist von dem Fehler nicht berührt und bleibt bestehen.
Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten Fringes leidet an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Die Jugendkammer hat es entgegen § 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassen, zu begründen, weshalb sie bei 19 von 25 Einzelfreiheitsstrafen, die weniger als sechs Monate betragen, keine Geldstrafe verhängt hat. Bei dem bisher unbestraften, geständigen Angeklagten, der nach Auffassung der Jugendkammer - auch durch sein Verhalten nach den Taten (UA 3) - bewiesen hat, daß er sich ernstlich von seinem kriminellen Verhalten abwenden will (UA 17), versteht sich das nicht von selbst. Es hätte daher Veranlassung bestanden, sich mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Da die Jugendkammer dies unterlassen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Vorschrift übersehen hat.
Dieser Fehler, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs gegen den Angeklagten FB führt, berührt die Maßregelanordnung nicht; sie bleibt daher auch hinsichtlich dieses Angeklagten bestehen.
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