Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 01.12.1987 – 1 StR 580/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Gerd Rolf S aus zB, geboren am EEE 1955 in /DDR,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 1. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung,

Staatsanwalt MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. Juli 1987

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die - wie sich aus der Rechtsmittelbegründung ergibt - auf den Einzelstrafausspruch wegen Vergewaltigung in Fall 2 der Urteilsgründe und auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin läßt die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung im Fall 2 der Urteilsgründe Rechtsfehler nicht erkennen. Entscheidend dafür, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Für die Prüfung dieser Frage ist

eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH StV 1984, 284; BGH GA 1986, 120; BGHR StGB vor § 1/msFall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5). Die Würdigung des Landgerichts wird diesen Anforderungen gerecht; das gefundene Ergebnis, die vorhandenen Strafmilderungsgründe ließen die Tat gerade noch

als minder schweren Fall erscheinen, liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.Mit ihrer gegenteiligen Auffassung wendet sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise gegen die Gewichtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen durch das Landgericht. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang besonders auf die langanhaltenden Drohungen abhebt, denen die Geschädigte ausgesetzt war, ist dem entgegenzuhalten, daß das Landgericht dem Angeklagten sowohl bei der Findung des Strafrahmens wie bei der konkreten Strafzumessung angelastet hat, "daß er Kerstin He über Stunden mit der Drohung, er werde erst sie, dann sich umbringen, in Schach hielt" (UA S. 26, 27).

Auch die Einwände, die die Staatsanwaltschaft gegen die im Falle 2 festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten vorbringt, erweisen sich nicht als stichhaltig. Die insoweit beanstandete Erwägung, für Kerstin HB sei am 18. Oktober 1986 der erzwungene Geschlechtsverkehr weit weniger schlimm gewesen als die langandauernde Bedrohung mit

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-01/1-str-580-87#rd_6

dem Tod durch eine vermeintlich scharfe Waffe, daher sei strafmildernd zu berücksichtigen, daß der. Straftatbestand der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB als Höchststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vorsehe, ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat damit nicht die nach § 177 StGB zu verhängende Strafe durch den Strafrahmen des S 241 Abs. 1 StGB begrenzen wollen, sondern nur im konkreten Fall darauf abgestellt, wie die Geschädigte die Tat empfunden

hat.

Schließlich läßt auch die Festsetzung der Gesamtstrafe durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit das Landgericht dabei auf einen Schuldausgleich abhebt, der sich daraus ergebe, daß der Angeklagte in der DDR wegen versuchter Republikflucht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßende Strafen habe verbüßen müssen, ist diese Erwägung zwar, nimmt man sie wörtlich, rechtlich angreifbar. Richtig verstanden will das Landgericht jedoch damit nur sagen, der Angeklagte habe wegen der angeführten Umstände eine gewisse Milde verdient; dagegen ist nichts einzuwenden.

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des angefochtenen Urteils gleichfalls nicht ergeben. Das gilt auch für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abhebt, der Angeklagte habe die Tat als solche trotz "mehrmaliger Hinweise auf die Vorteile eines Geständnisses abgestritten" (UA S. 28), ist diese Erklärung allerdings nicht

unbedenklich. Letztlich soll damit aber, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, nur deutlich gemacht werden, daß ein Geständnis nicht vorliegt und damit ein wichtiger Grund fehlt, der zugunsten einer Strafaussetzung ins Gewicht fallen könnte.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath