Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 19.11.1987 – 1 StR 548/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 548/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Achim Christian GBR aus H@, dort geboren
an EEE 1960,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 8. Juli 1987, soweit er wegen Diebstahls verurteilt wurde, dahin geändert, daß er des Diebstahls nur in zwei Fällen schuldig ist; die wegen des Falles II 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen, 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe;
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Strafkammer kann ... in der Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten im "Zentralkauf" nicht beigetreten werden. Der Diebstahl der Kleidungsstücke war zumindest noch nicht beendet, als sich der Angeklagte in der Lebensmittelabteilung des Kaufhauses entschloß, dort Nahrungs- und Genußmittel zu stehlen. Der Lebensmitteldiebstahl stellt sich unter diesen Umständen nicht als neue, rechtlich selbständige Straftat, sondern als Teil
eines einheitlichen Geschehens dar, weil der Angeklagte den bestehenden Vorsatz lediglich erweitert hat (vgl. BGH GA 1969, 92; Eser
a.a.0. RdNr. 45 und ebendort Stree RdNr. 17
Die Änderung des Schuldspruchs braucht sich nicht auf den Strafausspruch auszuwirken; es
ist auszuschließen, daß die wegfallende Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat die Bildung der Gesamtstrafe aus den übrigen Einzelstrafen (insgesamt drei Jahre und fünf Monate) beeinflußt hat, zumal der Unrechtsgehalt der Taten unverändert geblieben ist."
Dem stimmt der Senat zu.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth Granderath