Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 10.11.1987 – 1 StR 591/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 591/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler und Lackierer Günter D aus VO , dort geboren am 1966,

wegen schweren Raubes

WIV

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. November 1987 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 30. Juli 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Land-

gerichts Bayreuth zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen (gemeinschaftlich begangenen) schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision, die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist,

hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Bemessung der Jugendstrafe - deren Verhängung das Landgericht wegen der Schwere der Schuld für erforderlich hält - läßt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen, der auch bei der Zumessung von Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden im Vordergrund zu stehen hat (§ 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH StV 1982, 474 sowie NStZ 1984, 508). In diesem Zusammenhang

führt die Jugendkammer im wesentlichen nur Gesichtspunkte an, die auch für das Erwachsenenrecht gelten: Sie erwägt bei der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten tabletten- und alkoholbedingt vermindert war, daß er von den beiden Mittätern erst hinzugezogen wurde, als von diesen der Tatentschluß bereits gefaßt war, und daß er durch sein "Schmierestehen" nur einen geringen Tatbeitrag geleistet hat (UA S. 18). Außer diesen Umständen berücksichtigt sie strafmildernd, "daß der Angeklagte nicht wesentlich vorgeahndet ist, sozial eingeordnet lebt und Schuldeinsicht und Reue zeigt" (UA S. 18). Das genügt hier den Anforderungen, die an die Begründung für die Höhe einer Jugendstrafe zu stellen sind, nicht. Bei Prüfung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist die Jugendkammer dem Sachverständigen Dr. Sebastian vu darin gefolgt, daß es sich beim Angeklagten um "einen leicht bestimmbaren, charakterlich noch nicht voll entwickelten jungen Mann" handele, für den "noch eine Entwicklungserwartung" gegeben sei (UA S. 17). Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, der bei seinen Eltern wohnt, hat sie nähere Feststellungen getroffen (UA S. 5/6). Das Landgericht

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hätte aber auch bei Bemessung der Jugendstrafe auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Angeklagten, dessen charakterliche Haltung und die ihm zu stellende Sozialprognose eingehen und darlegen müssen, warum die verhängte Jugendstrafe erzieherisch geboten sei. Das ist nicht geschehen.

Schauenburg Kuhn Maul Granderath Schimansky