Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 05.11.1987 – 4 StR 568/87

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 568/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ind W EEE us DEE, geboren am EEE 1961 in EuEEB»

wegen versuchten Totschlags

EIAG

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1987 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Gabriele SB, ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt, da eine anwaltliche Vertretung weder hinsichtlich der gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision des Angeklagten noch hinsichtlich ihres nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässigen Rechtsmittels erforderlich ist (§ 397 a StPO).

Salger Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Goßner