Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.11.1987 – 4 StR 568/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 568/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ind W EEE us DEE, geboren am EEE 1961 in EuEEB»
wegen versuchten Totschlags
EIAG
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1987 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin Gabriele SB, ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt, da eine anwaltliche Vertretung weder hinsichtlich der gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision des Angeklagten noch hinsichtlich ihres nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässigen Rechtsmittels erforderlich ist (§ 397 a StPO).
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner