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BGH Urteil vom 04.11.1987 – 2 StR 390/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Steven Jeffrey S u aus FEED, dort

geboren am WB 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4. November 1987 in der Sitzung vom 6. November 1987, an denen teilgenommen haben; Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und

Rechten: A

als Verteidiger des Angeklagten, - in der Verhandlung vom 4. November 1987 -

Justizangestellte gs als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

WIV

I.

II.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1987 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

l. soweit der Angeklagte wegen Totschlags und versuchten Totschlags verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesanmt-Strafe,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Lern

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.

Der Verurteilung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde;

Der Angeklagte fuhr am 16. Mai 1986 von AU nach TO, um dort den Taxiunternehmer Fu aufzusuchen. Sein Plan war, sich von Husum einige als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegte Sachen (Ausweis-Papiere und eine Uhr) zurückgeben zu lassen, ihn sodann mit einem Messer zu bedrohen und anschließend auszurauben. Als HE ihm die Sachen im Wohnzimmer ausgehändigt hatte, zog der Angeklagte das mitgeführte Messer aus der Tasche und Stach mehrmals auf Hu ein; dabei hatte er jetzt vor, HE zu töten. Während dieser die Stiche empfing, die ihn in Brust, Oberbauch und Rücken trafen, begann er nach seiner Ehefrau zu rufen, die sich im Schlafzimmer befand. Frau HB kan hinzu, fing an zu schreien und lief zum Fenster, um zur Straße hin nach Hilfe zu rufen. Daraufhin ließ der Angeklagte von HE ab, der auf die Straße flüchtete, und wandte sich Frau HOEE zu. Er folgte ihr

ins Schlafzimmer und versetzte ihr, um sie am weiteren Schreien zu hindern, insgesamt neun Stiche in Brust, Bauch und Rücken. Dabei hatte er den Willen, sie zu töten. Frau HOEEEEEEEE erlag noch am Tatort ihren Verletzungen. Durch ihre Schreie war der im darüberliegenden Stockwerk schlafende Alfred EB, ein Neffe der Eheleute HEN, seweckt worden. Als er erschien, stach der Angeklagte auch auf ihn ein; er wollte ihn gleichfalls töten. EWR wich den Stichen aus, erlitt aber zahlreiche leichte Stich- und Schnittverletzungen. Schließlich gelang es ihm, dem Angeklagten das Messer abzunehmen; er lief mit dem Messer die Treppe zu seinem Zimmer hinauf. Der Angeklagte öffnete nun die Schublade eines im Wohnzimmer stehenden Sideboards und entnahm ihr ein Portemonnaie mit etwa 2.200 DM; danach verließ er

die Wohnung.

Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des Ehemanns | als versuchten Mord, begangen aus Habgier, die Tat zum Nachteil der Frau HM als Totschlag und die Tat zum Nachteil des Alfred EB als versuchten Totschlag gewertet.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte haben das Urteil mit der Revision angefochten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zuungunsten des Angeklagten eingelegt und auf die Verurteilung wegen Totschlags und versuchten Totschlags beschränkt; sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verneinung der Mordqualifikation bei den zum Nachteil von Frau HB und Alfred EP verübten Taten.

„SE

Der Angeklagte beanstandet mit seiner unbeschränkten Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

während sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, führt dasjenige der Staatsanwaltschaft innerhalb des durch die be-

schränkte Anfechtung gezogenen Rahmens zur Aufhebung des Urteils.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Verneinung von Mordmerkmalen bei den zum Nachteil

der Frau HOEEEEED und des Alfred EB begangenen Tötungsdelikten hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Was die Tötung von Frau HB betrifft, so hat die Schwurgerichtskammer hierzu folgendes ausgeführt:

"Eine Tötung aus Habgier schied deshalb aus, weil dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, daß er Frau HE tötete, um an das Geld des Herrn HOEEEEB zu gelangen. Bei der Tötung von Frau HER - WEB handelt es sich um eine spontane Tat, die erst durch die Schreie der Frau HOEEEEEW ausgelöst wurde. Er wollte sie am weiteren Schreien hindern und zum

Schweigen bringen. Aus den Angaben des Angeklagten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er in diesem Moment andere Motive für die Tat hatte" (UA SS. 16).

Zur versuchten Tötung des Alfred Ef} heißt es im Urteil:

"Es ergeben sich keine sicheren Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte auf den Zeugen ER eingestochen hat, um an das Geld des Zeugen ] zu kommen ... plötzlich und unerwartet trat dem Angeklagten der Zeuge ER entgegen, den er als Gegner ansehend aus dem Weg schaffen und töten wollte. Es erscheint der Kammer zweifelhaft, daß bei der plötzlichen Konfrontation und sofortiger Reaktion des Angeklagten dieser in seinen Tötungsvorsatz auch die Überlegung einfließen ließ, dies zu tun, um so an das Geld gelangen ... zu können. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang bei keiner seiner Vernehmungen Angaben gemacht, die Rückschlüsse auf ein Handeln aus Habgier ... zuließen. Wenn auch der gesamte Tatablauf solche Motive als nicht abwegig erscheinen lassen, kann sie die Kammer jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles nicht feststellen, da es ohne weiteres denkbar ist, daß das Handeln des Angeklagten von diesem nicht bestimmt worden ist" (UA

Ss. 17).

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-04/2-str-390-87#rd_9

Diese Ausführungen genügten hier nicht, um die rechtsfehlerfreie Ablehnung der Mordqualifikation zu begründen. Die Schwurgerichtskammer hat sich lediglich mit der Frage befaßt, ob die Tötungshandlungen des Angeklagten zum Nachteil der Frau HE und des Erich ER vom Beweggrund der Habgier getragen waren oder das Motiv vorlag, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Dabei durfte es jedoch nicht bewenden. Das Tatgericht hätte, um die Frage des Vorliegens von Mordmerkmalen in rechtlich erschöpfender Weise zu beantworten, auch prüfen und erörtern müssen, ob für den Willen des Angeklagten, die beiden Personen zu töten, niedrige Beweggründe maßgebend waren. Das ist - obwohl der festgestellte Sachverhalt dafür hinreichenden Anlaß bot - unterblieben.

Muß das Urteil bereits aus diesem Grunde aufgehoben werden, so erwecken die Ausführungen der Schwurgerichtskanmer zu den Mordmerkmalen der Habgier und der Absicht, eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, darüber hinaus die Besorgnis, das Tatgericht habe die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Voraussetzung dafür, daß sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts einschließlich des Vorhandenseins bestimmter subjektiver Elemente überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (ständige

Rechtsprechung, BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 8 m.w.N.). Die Besorgnis, daß dieser Maßstab verkannt worden sein könnte, ergibt sich

- vor dem Hintergrund der Gesamtumstände des Falles - insbesondere daraus, daß die Schwurgerichtskammer die Feststellbarkeit von Motiven, welche die versuchte Tötung des Alfred EM als Mordversuch qualifizieren würden, unter anderem mit der Begründung verneint hat, es sei ohne weiteres "denkbar", daß der Angeklagte nicht aus solchen Motiven gehandelt habe; welches andere Motiv für die versuchte Tötung in Betracht kommen könnte, wird nicht dargetan.

Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird sich eingehender, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, mit der nach den Gesamtumständen naheliegenden Möglichkeit auseinanderzusetzen haben, daß der Angeklagte die Tötungshandlungen zum Nachteil der Frau HEN und des Alfred E@ER vornahm, um Gegner auszuschalten, die sich seinem Vorhaben, das Geld zu erbeuten, in den Weg gestellt hatten. In diesem Zusammenhang bedarf insbesondere der Berücksichtigung, daß der Angeklagte eine weite Reise auf sich genommen hatte, um sich des HOGEEEN gehörenden Geldes zu bemächtigen, und daß er, nachdem die Auseinandersetzung mit Alfred ER beendet war, die Beute auch tatsächlich in seinen Besitz brachte. Falls es dem Angeklagten bei der Tötung der Frau HB darauf ankam, sie am weiteren Schreien zu hindern, wird auch geprüft werden müssen, ob der Angeklagte damit nicht eine weitergehende Absicht verband, die darin bestanden haben kann, die Entdeckung des voraufgegangenen Mordversuchs zu verhindern und das Geld von HE ungestört an sich nehmen zu können.

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III.

Die Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. 1. Die Sachbeschwerde

Die umfassende Prüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der Angeklagte vom Versuch des Mordes an HB nit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Das hat die Schwurgerichtskammer jedoch mit Recht verneint. Der Angeklagte hatte die weitere Ausführung der Tat - geht man mit dem Landgericht von einem unbeendeten Versuch aus (UA S. 15, 16) - nicht freiwillig aufgegeben. Die in der Sachverhaltsschilderung enthaltenen Feststellungen sind allerdings zu knapp, um diese Wertung zu tragen. Denn dort heißt es nur, daß der Angeklagte von HB abließ, der schwerverletzt die Treppe hinunter zur Straße flüchtete, und daß er sich dann Frau HER zuwandte (UA S. 5). Indessen wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zusätzlich festgestellt, der Angeklagte sei "durch das Hinzutreten von Frau HB-3 von dem weiteren Zustechen abgelenkt" worden und HOHEN habe sich "durch Flucht auf die Straße weiteren Angriffen auf sein Leben entziehen können" (UA S. 15). Angesichts dieser Ergänzung läßt sich den Feststellungen insgesamt noch hinreichend deutlich entnehmen, daß der Angeklagte

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nicht aus freien Stücken den Tötungsversuch abbrach, sondern dies deshalb tat, weil er zur Fortsetzung seines Tuns keine Gelegenheit mehr fand, nachdem er durch das Erscheinen der

Frau HOEEEEER abgelenkt worden war und Herr HEN die

sich ihm dabei bietende Chance zur Flucht genutzt hatte. 2. Die Verfahrensrügen Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

a) Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung eines Beweisamtrags, mit dem er den Sachverständigen Dr. Arnold ven für die Wirkungen der Einnahme des Rauschgiftes "Crack" (einer Mischung von Kokain und Backpulver) benannt hatte.

Diese Rüge ist unzulässig, weil die Revision zwar den Beweisamtrag, nicht aber den vollständigen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Die Revision sieht ferner einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß es das Gericht unterlassen hat, den mit dem erörterten Beweisamtrag benannten Sachverständigen von Amts wegen zu hören.

Diese Rüge ist unbegründet. Zur Einholung des Sachverständigengutachtens bestand kein Anlaß, nachdem das Landgericht - in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung - zu dem Ergebnis gelangt war, daß der Angeklagte am Tage der Tat kein Rauschgift, auch nicht die Droge "Crack", zu sich genommen hat (UA S. 12).

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d) Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung eines Beweisamtrags, mit dem durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt worden war, daß der Angeklagte in näher bezeichneten Zeiträumen "ständig" oder "regelmäßig" bestimmte Drogen (Marihuana, Haschisch, Kokain, Heroin und "Crack") zu sich genommen habe.

Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil die zu beweisenden Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. In der Beschlußbegründung heißt es, offenbar solle belegt werden, daß der Rauschgiftgenuß die Persönlichkeit des Angeklagten zerstört und damit seine Schuldunfähigkeit herbeigeführt habe. Die benannten Zeugen könnten nun zwar Angaben zum Rauschgiftkonsum machen, nicht aber beurteilen, wie sich dieser Drogengenuß ausgewirkt habe. Dies lasse sich nur mit sachverständiger Hilfe klären. Der Sachverständige Prof. Dr. REN habe den Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung eingehend untersucht und sei in seinem überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß von einer Zerstörung der Persönlichkeit des Angeklagten durch Rauschgiftkonsum keine Rede sein könne. Das decke sich mit dem Eindruck der Kammer, den sie von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung und durch Einvernahme von Zeugen, insbesondere der Ehefrau des Angeklagten über das frühere Verhalten ihres Mannes, gewonnen habe.

Die hieran anknüpfende Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. Mit den Behauptungen zum Drogenkonsum waren indizielle Tatsachen unter Beweis gestellt, die zu dem Schluß drängen sollten, der Angeklagte habe sich zum Zeitpunkt der Taten in einer seine

Schuldfähigkeit aufhebenden (oder doch erheblich vermindernden) Verfassung befunden. Solche Tatsachen darf das Tatgericht für unerheblich erachten, wenn es in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den an sich möglichen Schluß nicht zieht, weil es ihn angesichts der gesamten Beweislage für falsch hält (Herdegen in KK Stpo § 244 Rdn. 83; BGH NStZ 1985, 516; BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 - i StR 242/87; ständige Rechtsprechung). So ist das Landgericht hier verfahren: es hat die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Behauptungen deshalb verneint, weil es zu der Auffassung gelangt war, daß angesichts des Gutachtens, das der Sachverständige Prof. Dr. RG erstattet hatte, der Schluß vom behaupteten Drogenverbrauch des Angeklagten auf eine Zerstörung seiner Persönlichkeit und damit den Fortfall (oder eine erhebliche Minderung) seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht zu ziehen sei. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Die Revision meint allerdings, das Gericht habe sich im Urteil zu der Annahme, die behaupteten Beweistatsachen seien unerheblich, in Widerspruch gesetzt; sie beruft sich insoweit auf diejenige Stelle der Urteilsgründe, an der das Gericht ausführt, die Einlassung des Angeklagten, er habe seit seiner Jugend regelmäßig erhebliche Mengen an Rauschgift zu sich genommen und sei drogenabhängig gewesen, werde durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. RER widerlegt (UA S. 13 £).

Mit dieser Wendung hat das Landgericht den Beweisbehauptungen aber nicht etwa nachträglich die ihnen zuvor aberkannte Entscheidungserheblichkeit wieder zugesprochen.

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Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich denjenigen Ausführungen, die sich auf das erwähnte Sachverständigengutachten beziehen, ergibt sich, daß die Schwurgerichtskammer die Begründung des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses der Sache nach nicht in Frage gestellt hat.

Die Revision des Angeklagten ist demgemäß zu verwerfen. Herdegen Müller Meyer

Theune Niemöller