Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 27.10.1987 – 1 StR 454/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Özcan Y aus NEED, geboren an > 1965 in I (Türkei),
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BB aus ne
als Verteidiger,
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIV
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Dezember 1986 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - der bei einem Raubüberfall das zur Tat verwendete Fahrzeug geführt hatte - wegen schweren Raubes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Schuldspruch und Strafausspruch sind ohne Rechtsfehler. Wenn die Strafkammer nach umfassender Würdigung der für die Zumessung bedeutsamen Umstände zu der Auffassung gelangte, ein minder schwerer Fall des Raubes könne nur bejaht werden, wenn hierbei die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten mit einfließe, so ist dagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden. Die Umstände, auf welche die Revision ihre Meinung stützt, minder schwer sei die Tat schon aus allgemeinen Erwägungen, weshalb die verminderte Schuldfähigkeit eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB gestatte, sind vom Landgericht - wenngleich mit anderem Ergebnis - erörtert worden. Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.
Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur der Satz:
"Die Gründe für die Länge der Sperrfrist sind dieselben wie für die Bemessung der Freiheitsstrafe".
Dieser Formulierung könnte entnommen werden, das Landgericht habe die Dauer der Sperre allein nach Strafzumessungsgesichtspunkten bemessen und nicht bedacht, daß es hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters für das Führen von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (BGH, Urt. vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85). Jedoch zeigt der begleitende Text, daß dem Landgericht dieser Rechtsfehler nicht unterlaufen ist. Es hält vielmehr vier Jahre Sperre für angemessen, "um der charakterlichen Unzuverlässigkeit des Angeklagten entgegenzuwirken"; hierbei verweist es auf die Umstände der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten. Nur um diese Umstände nicht nochmals wiedergeben zu müssen,
bezieht sich der oben erwähnte Satz auf die Strafzumessung. Insgesamt ergeben die Ausführungen des Landgerichts mit hinreichender Deutlichkeit, daß es Sinn und Zweck der Sperre
nicht verkannt hat.
Maul Ulsamer Foth Schimansky v. Gerlach