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BGH Beschluss vom 16.10.1987 – 4 StR 522/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

A StR 522/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter M EEE „zus DB. dort geboren am CE 1953, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes

42

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1987 gemäß 8§ 349 Abs. 2 und 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Dortmund vom

20. Mai 1987 aufgehoben; die Feststellun-

gen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch

aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Einbeziehung einer anderen Strafe - wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- sowie des Maßregelausspruchs (8 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB); Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB liege aber nicht vor (UA 12). Die Ausführungen dazu halten rechtlicher

Prüfung nicht stand.

a) Ihnen ist schon entgegenzuhalten, daß die Anwendbarkeit des § 21 StGB auch mit der Erwägung bejaht worden ist, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat, ist jedoch voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984, NStZ 1985, 309; Urteil vom 22. Juli 1985 - 4 StR 396/85). Die Vorschrift des § 21 StGB kann in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; NStZ 1985, 309; Urteil vom 22. Juli 1985 - 4 StR 396/85).

b) Dies allein würde den Bestand des Urteils noch nicht gefährden. Es ist aber zu beanstanden, daß das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig gewesen ist, nicht rechtlich fehlerfrei beantwortet hat. Es hat angenommen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB "bei dem Angeklagten infolge seines angeborenen Schwachsinns und seiner hochgradig labilen, affektiv verflachten, allgemein nivellierten und in seiner Urteilsfähigkeit geschwächten Persönlichkeitsstruk-

tur bereits bei leichtem Alkoholgenuß zu bejahen"

seien (UA 12). Bei dieser Sachlage hätte sich die Er-Örterung der Frage aufgedrängt, ob der vom Landgericht festgestellte erhebliche Alkoholgenuß (UA 9)

bei der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zur Schuldunfähigkeit geführt hat. Dazu hat der Tatrichter aber keine Ausführungen gemacht, vielmehr den Ausschluß der Schuldunfähigkeit aus anderen Umstän-

den hergeleitet, auf die es aber nicht ankommt (nämlich, daß sich der Angeklagte "selber nicht auf Schuldunfähigkeit berufen" hat) oder die für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit gefehlt hat, nur von beschränktem Beweiswert sind (BGHSt 34, 22, 26), nämlich, daß sich der Angeklagte an den Tathergang erinnern

kann und bei der Durchführung der Tat planvoll und

zielgerichtet vorgegangen ist (UA 12).

2. Der Fehler führt zur Aufhebung des Schuldund des Rechtsfolgenausspruchs. Zum Maßregelausspruch ist folgendes zu bemerken:

Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der 88 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27). Das Landgericht kennzeichnet den fortgesetzten Alkoholmißbrauch des Angeklagten als den die Anwendbarkeit des 8 63 St6B rechtfertigenden Zustand (UA 15). Die Tatsache, daß der Täter zu Alkoholmißbrauch neigt, kann aber nur dann zur Unterbringung nach § 63 StGB

führen, wenn sie auf eine dauernde Beeinträchtigung

im Sinne der 88 20, 21 StGB zurückzuführen ist (vgl. BGH NYW 1987, 2312). Dazu hat das Landgericht keine

Ausführungen gemacht.

Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die durch die Rechtsfehler nicht berührt sind, können bestehenbleiben; insoweit ist die Revision zu ver-

werfen.

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