Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 15.10.1987 – 4 StR 489/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 489/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Uve H EB „zus BB, geboren am EEE 195° ir SER,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
15. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Hub wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 11. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen
aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen unter Auflösung der durch das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. September 1985 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten und wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafaussprüche unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. September 1987 im einzelnen ausgeführt hat. Die Revision führt jedoch zur Aufhebung der
von der Strafkammer gebildeten Gesamtstrafen.
Die Strafen, die der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 17. September 1985 festgesetzten Gesamtstrafe zugrunde lagen, durfte die Strafkammer nicht in ihre Entscheidung einbeziehen. Die dort abgeurteilte Tat hat der Angeklagte nämlich vor dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 3. Mai 1985, dessen Strafen in die Gesamtstrafe des Urteils vom 17. September 1985 einbezogen worden sind, begangen. Von dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt geht aber eine zZäsurwirkung aus mit der Folge, daß insoweit eine Gesamt-
strafenbildung mit Strafen für Taten, die nach der Verurtei-
lung vom 3. Mai 1985 begangen worden sind, ausscheidet (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB S$S 55 I, 1 Zäsurwirkung 1). Da dies auf alle elf Taten des vorliegenden Verfahrens zutrifft, durfte die Strafkammer die Gesamtstrafe des Urteils vom 17. September 1985 nicht auflösen. Sie hätte vielmehr aus den elf Einzelstrafen ihres Verfahrens
eine Gesamtstrafe nach § 54 StGB bilden müssen.
Da nicht auszuschließen ist, daß sich die von der Strafkammer vorgenommene fehlerhafte Gesamtstrafenbildung nachteilig für den Angeklagten auswirken kann, war das Urteil insoweit aufzuheben. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die aus den Einzelstrafen dieses Verfahrens zu bildende Gesamtstrafe zusammen mit der bestehenbleibenden Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten des Urteils vom 17. September 1985 die Summe der beiden in dem
angefochtenen Urteil gebildeten Gesamtstrafen - zwei Jahre neun Monate und ein Jahr - nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
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