Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 08.10.1987 – 2 StR 456/87

2. Strafsenat

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AA BUNDESGERICHTSHOF-

2 StR 456/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Natgunarajan R GE aus Schi, geboren am EEE 1962 in SEE (Sri Lanka), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. März 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist begründet. Die Strafkammer hat

sich im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels (nicht geringe Menge)

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ein besonders schwerer Fall hier zu verneinen ist. Eine dahingehende Prüfung war angesichts der zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe geboten. Das Landgericht hat selbst die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG für gegeben erachtet. Ferner wird im Urteil festgestellt, daß der noch nicht vorbestrafte Angeklagte erst durch die Initiative des Scheinaufkäufers auf den Gedanken gekommen war, durch den Verkauf von Heroin seine schlechte wirtschaftliche Lage (Asylant) aufzubessern, und daß er das Unrecht seiner Tat einsieht. Diese Umstände hätten im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden müssen.

Der Senat kann ein Auswirken des Rechtsfehlers auf die Strafbemessung nicht ausschließen. Die Strafkammer hat es für vertretbar gehalten, gegen den Angeklagten eine Strafe

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zu verhängen, die "innerhalb des unteren Drittels des angedrohten Strafrahmens liegt". Wäre das Landgericht bei Vornahme jener Prüfung zur Verneinung eines besonders schweren Falles gelangt, würde das untere Drittel des dann anzuwendenden Strafrahmens (§ 29 Abs. 1 BtMG) nur bis zu einer Strafe von einem Jahr und vier Monaten reichen. Demgegenüber hat der Tatrichter auf eine wesentlich höhere Strafe er-

kannt.

Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller