Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 06.10.1987 – 1 StR 491/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 491/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen Dieter T aus NEED. seboren an > 1947 in U f

wegen Diebstahls u.a.

WIV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1987 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Revision rügt insoweit mit Recht die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (Bd. II Bl. 248/249, 251 d.A.; UA S. 11/12). Die Verteidigung hatte in dem Beweisamtrag behauptet, der Angeklagte sei 1980 in der Justizvollzugsanstalt Celle zusammengeschlagen worden.

Er habe drei Tage lang bewußtlos auf der Intensivstation des Klinikums Celle gelegen. Dort sei eine "organische Hirnschädigung" festgestellt worden. Außerdem habe der Angeklagte 1983 in Nürnberg eine schwere Schädelverletzung erlitten. Die Verteidigung hatte hieraus gefolgert, daß die Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Angeklagten wegen der 1980 und 1983 erlittenen "organischen Hirnschädigungen" während des gesamten Tatzeitraums im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Aus diesem Grund hatte sie beantragt, die Krankenunterlagen der Justizvollzugsanstalt und des Krankenhauses in Celle sowie die Krankenunterlagen des Notarztes BB vom Rotkreuzkrankenhaus NEW peizuziehen und den Angeklagten durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Diesen Hilfsbeweisamtrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß die Angaben über die behaupteten Vorfälle recht vage und daß hinsichtlich der behaupteten Schädelverletzungen keine Einzelheiten geschildert worden seien. Deshalb könne das Gericht einem Sachverständigen mangels konkreter Einzelheiten keine Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten anbieten. Daß sich aus den Krankenunterlagen irgendetwas zu Gunsten des Angeklagten ergebe, sei höchst unwahrscheinlich, da der Angeklagte selbst aufgeführt habe, daß er in Celle geschlagen worden und in Nürnberg mit einem Fahrrad gegen einen Lastwagen gefahren sei, ohne daß er für diesen Unfall einen über die Notfallbehandlung hinausgehenden Krankenaufenthalt behauptet habe. Bei dieser Sachlage

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-06/1-str-491-87#rd_6

sei die Anhörung eines Sachverständigen nicht geboten gewesen. Die Strafkammer sei vielmehr davon überzeugt, daß weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt gewesen

seien.

Das mag allenfalls hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten unbedenklich sein. Dagegen gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht. Hier hatte die Verteidigung konkret behauptet, daß der Angeklagte nach dem Vorfall von 1980 drei Tage lang bewußtlos gewesen sei. Deshalb hätte die Strafkammer zumindest die Krankenunterlagen

Maul

beiziehen und, wenn sie die Behauptungen der Verteidigung bestätigt hätten, dazu einen Sachverständigen hören müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1987

Dem tritt der Senat bei.

Kuhn Ulsamer Foth Granderath