Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 25.03.1987 – 4 StR 118/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4. StR 118/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgeng L EB zus O@p-Ce dort geboren am END 19.5,

wegen sexueller Nötigung u.a.

DD

BZ, Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. November 1986 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

un —

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß die Verfahrensrüge, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten betrifft, keiner Erörterung bedarf.

Das Urteil kann mit Ausnahme der fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, gegen die sich der geständige Angeklagte auch nicht im einzelnen wendet, nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten ohne Zuziehung eines Sachverständigen bejaht hat.

- 3.

Nach den Feststellungen erlitt der Angeklagte 1980 einen schweren Autounfall, der unter anderem zu einer dreitägigen Bewußtlosigkeit führte. In den Jahren 1984/1985 stellte der unbestrafte Angeklagte mehrmals seiner damals 14 Jahren alten Tochter nach, zerrte sie zweimal nach Alkoholgenuß mit Gewalt in das Ehebett, faßte ihr in Gegenwart seiner Ehefrau an Busen und Scheide und onanierte. Im Juli 1986 stieg er ebenfalls unter Alkoholeinfluß nach Mitternacht auf das Dach seines Wohnhauses, um durch das Dachfenster in das verschlossene Zimmer seiner Tochter zu gelangen, der er "noch einmal an den Busen fassen" wollte. Obwohl seine Ehefrau, die der Tochter erklärt hatte, der Vater "spiele wieder verrückt", beruhigend auf ihn einredete, trat er dann, nachdem er das Fenster nicht hatte öffnen können, die Tür des Zimmers ein, stürzte sich auf seine Tochter und nahm gewaltsam sexuelle Handlungen an ihr vor.

Das Landgericht hat bei der Erörterung der Schuldfähigkeit allein auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit abgestellt und ist lediglich bei einem der Vorfälle von einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Diese Erwägungen reichen hier nicht aus. Bei der Erörterung der Schuldfähigkeit hätte nämlich vor allem geprüft werden müssen, ob der schwere Unfall im Jahre 1980 angesichts der dreitägigen Bewußtlosigkeit des Angeklagten zu einer Hirnschädigung geführt hat und ob sich diese im Zusamnmenwirken mit Alkohol unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Tatgeschehens auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Die Beurteilung dieser Frage überstieg jedoch, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt bei möglichen Hirnverletzungen -— allein oder im Zusammenhang mit Alkoholgenuß - entschieden hat (vgl.

en 24

BGH StV 1986, 285 m. w. Nachw.), die Sachkunde der Strafkammer; diese hätte sich der Hilfe eines Sachverständigen mit den erforderlichen Spezialkenntnissen und -erfahrungen bedienen müssen.

Da nicht auszuschließen ist, daß eine nach den bisherigen Feststellungen mögliche Hirnschädigung im Zusammenwirken mit dem festgestellten Alkoholgenuß auch zur Bejahung des § 20 StGB führen kann, hat der Senat nicht nur den Strafausspruch sondern auch den Schuldspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von der mangelnden Sachaufklärung nicht berührt sind, können bestehenbleiben.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Jähnke